23.01.2013 Aufrufe

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Chemnitz ... - ASR

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Chemnitz ... - ASR

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Chemnitz ... - ASR

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 5 <strong>der</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> (<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>ssatzung)<br />

§ 7<br />

Vernachlässigung <strong>der</strong> <strong>über</strong>tragenen Pflichten<br />

Kommt <strong>der</strong> nach § 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zur Re<strong>in</strong>igung Verpflichtete <strong>der</strong> ihm <strong>über</strong>tragenen<br />

Re<strong>in</strong>igungspflicht nicht im ausreichenden Umfang (§§ 4 und 5) nach, so wird <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />

zur Durchsetzung <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht im E<strong>in</strong>zelfall Anordnung als Verwaltungsakt erlassen<br />

und <strong>die</strong>se im Wege <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für<br />

den Freistaat Sachsen durchsetzen.<br />

§ 8<br />

Ausnahmen<br />

Befreiungen von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Straße können ganz o<strong>der</strong> teilweise nur<br />

dann auf beson<strong>der</strong>en Antrag erteilt werden, wenn - auch unter Berücksichtigung des<br />

allgeme<strong>in</strong>en Wohles - <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden<br />

kann.<br />

§ 9<br />

Modellversuche<br />

Zur Erprobung von neuen Methoden und Systemen zur Re<strong>in</strong>igung kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />

Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen o<strong>der</strong> dazu Unterstützung<br />

gewähren.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Verstöße gegen <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> werden auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG als<br />

Ordnungswidrigkeit verfolgt.<br />

(2) Ordnungswidrig gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong><br />

fahrlässig entgegen<br />

1. se<strong>in</strong>er Verpflichtung, nach § 2 Abs. 1 nicht o<strong>der</strong> nicht <strong>in</strong> dem im § 4 und § 5<br />

vorgeschriebenen Umfang nachkommt,<br />

2. § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung Herbizide und Biozide e<strong>in</strong>setzt o<strong>der</strong> den Kehricht <strong>in</strong><br />

unzulässiger Weise verbr<strong>in</strong>gt,<br />

3. se<strong>in</strong>er Verpflichtung bei Schnee- o<strong>der</strong> Eisglätte <strong>die</strong> Gehwege zu räumen o<strong>der</strong> zu streuen<br />

nicht <strong>in</strong> dem im § 5 Abs. 1 vorgeschriebenen Umfang nachkommt,<br />

4. se<strong>in</strong>er Verpflichtung an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel o<strong>der</strong> Schulbusse nicht<br />

<strong>in</strong> den im § 5 Abs. 2 festgelegten Umfang nachkommt,<br />

5. § 5 Abs. 3 an Baumscheiben o<strong>der</strong> auf begrünten Flächen salzhaltigen Schnee o<strong>der</strong> mit<br />

sonstigen auftauenden Materialien versetzten Schnee ablagert bzw. mit Salz o<strong>der</strong> mit<br />

sonstigen auftauenden Materialien bestreut sowie nach Beendigung <strong>der</strong> W<strong>in</strong>tersaison <strong>die</strong><br />

Streustoffe nicht beseitigt,<br />

6. § 5 Abs. 4 Schnee und Eis aus Grundstücken auf den öffentlichen Straßen ablagert.<br />

7. § 5 Abs. 5 <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> festgelegten Zeiten se<strong>in</strong>en Verpflichtungen zum Räumen<br />

und Streuen nicht nachkommt.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt weiter <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> entgegen § 4 Abs. 3 als Verursacher<br />

außergewöhnliche Verschmutzungen nicht unverzüglich beseitigt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!