Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Chemnitz ... - ASR
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Seite 4 <strong>der</strong><br />
<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erhebung von <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>sgebühren <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> (<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>sgebührensatzung)<br />
§ 5<br />
Auskunfts- und Anzeigepflicht<br />
(1) Die Gebührenpflichtigen s<strong>in</strong>d verpflichtet, auf Verlangen <strong>die</strong> zur Festsetzung <strong>der</strong> Gebühren<br />
erfor<strong>der</strong>lichen mündlichen o<strong>der</strong> schriftlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
(2) Je<strong>der</strong> Wechsel <strong>der</strong> Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und Erwerber <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats schriftlich mitzuteilen.<br />
§ 6<br />
Entstehung, Än<strong>der</strong>ung und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> regelmäßige Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong><br />
Straße erfolgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> regelmäßige Re<strong>in</strong>igung<br />
endgültig e<strong>in</strong>gestellt wird.<br />
(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils am Anfang des Kalen<strong>der</strong>jahres. In den Fällen des § 2<br />
Abs. 4 entsteht <strong>die</strong> Gebührenschuld mit Beg<strong>in</strong>n des auf den Übergang folgenden Monats.<br />
(3) Die Benutzungsgebühr wird für das Kalen<strong>der</strong>jahr durch e<strong>in</strong>en schriftlichen<br />
Gebührenbescheid <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> festgesetzt. Die Gebühren werden zu ¼ des<br />
Jahresbetrages nach Maßgabe des Gebührenbescheides am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.<br />
fällig. Die Gebühren für e<strong>in</strong>en zurückliegenden Zeitraum s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach<br />
Zugang des Bescheides zu entrichten.<br />
(4) Die <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>sgebühr kann auf Antrag des Gebührenpflichtigen niedriger festgesetzt<br />
werden, wenn <strong>die</strong> Gebührenbemessung nach den Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> nach Lage des<br />
e<strong>in</strong>zelnen Falles zu e<strong>in</strong>em offenbar unbilligen Ergebnis führt.<br />
(5) Falls <strong>die</strong> <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong> vor<strong>über</strong>gehend e<strong>in</strong>geschränkt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>gestellt werden muss,<br />
besteht ke<strong>in</strong> Anspruch auf Gebührenm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung. Das Gleiche gilt auch bei Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong> durch ruhenden Verkehr o<strong>der</strong> durch sonstiges Verhalten Dritter.<br />
(6) Rückständige Gebühren werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den<br />
Freistaat Sachsen (SächsVwVG) beigetrieben.<br />
§ 7<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
(1) Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne von § 6 Abs. 2 Ziff. 2 SächsKAG handelt, wer se<strong>in</strong>en Auskunfts-<br />
und Anzeigepflichten nach § 5 nicht richtig o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.<br />
(3) An<strong>der</strong>e Straf- und Bußgeldregelungen bleiben hiervon unberührt.<br />
(4) Für das Verfahren gelten <strong>die</strong> Vorschriften des Gesetzes <strong>über</strong> Ordnungswidrigkeiten (OWiG)<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.