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Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Chemnitz ... - ASR

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Seite 2 <strong>der</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erhebung von <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>sgebühren <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> (<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>sgebührensatzung)<br />

§ 3<br />

Gebührenmaßstab<br />

(1) Berechnungsgrundlagen für <strong>die</strong> Benutzungsgebühr s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Frontlänge<br />

(Frontmetermaßstab), <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igungshäufigkeit nach Straßenverzeichnis (Anlage <strong>der</strong><br />

<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>ssatzung) und <strong>die</strong> Art(en) <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igung (§ 4 Abs. 1 und § 5 <strong>der</strong><br />

<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>ssatzung).<br />

(2) Die Frontlänge ist:<br />

1. <strong>die</strong> Länge <strong>der</strong> an e<strong>in</strong>er Straße anliegende(n) Grundstücksseite(n) (sogenannte<br />

Vor<strong>der</strong>liegerlängen).<br />

2. <strong>die</strong> nicht an e<strong>in</strong>er Straße anliegende(n), aber <strong>die</strong>ser Straße zugewandte(n)<br />

Grundstücksseite(n). Als „zugewandt” wird e<strong>in</strong>e Grundstücksseite angesehen, wenn sie parallel<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em W<strong>in</strong>kel kle<strong>in</strong>er 45 Grad zur Straße verläuft (sogenannte H<strong>in</strong>terliegerlängen).<br />

Verläuft <strong>die</strong> zugewandte Grundstücksseite nicht parallel zur Straße, so wird <strong>die</strong> Länge <strong>der</strong><br />

Strecke zwischen zwei Senkrechten, <strong>die</strong> von den äußeren Punkten <strong>der</strong> <strong>der</strong> zu re<strong>in</strong>igenden<br />

Straße zugewandten Grundstücksseite(n) durch Projektion auf <strong>die</strong> Straßenmitte ermittelt wird,<br />

als Längenbegrenzung zugrunde gelegt. Ergeben sich aufgrund des Straßenverlaufes mehrere<br />

senkrechte Projektionsmöglichkeiten auf <strong>die</strong> Straßenmitte, so ist <strong>die</strong> kürzeste Strecke<br />

maßgebend.<br />

3. An e<strong>in</strong>er erschließenden Straße anliegende (Vor<strong>der</strong>liegerlänge) und <strong>die</strong>ser Straße<br />

zugewandte Grundstücksseiten (H<strong>in</strong>terliegerlänge) werden ad<strong>die</strong>rt, wobei ke<strong>in</strong> Teil doppelt<br />

berechnet werden darf.<br />

(3) Bei e<strong>in</strong>em Grundstück, das we<strong>der</strong> an <strong>der</strong> erschließenden Straße anliegt, noch e<strong>in</strong>e ihr<br />

zugewandte Seite hat, wird ersatzweise <strong>die</strong> Grundstücksseite zugrunde gelegt, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>er <strong>in</strong><br />

gera<strong>der</strong> L<strong>in</strong>ie gedachten Verlängerung <strong>der</strong> Straße zugewandt ist. Ergeben sich bei<br />

abknickenden Straßen mehrere den gedachten Verlängerungen zugewandte<br />

Grundstücksseiten, ist <strong>die</strong> Seite mit <strong>der</strong> höchsten Gebühr maßgebend.<br />

(4) Wird e<strong>in</strong> Grundstück mehrfach erschlossen, ist als Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong> Gebühr<br />

jede an den erschließenden Straßen anliegende o<strong>der</strong> ihnen zugewandte Grundstücksseite<br />

heranzuziehen.<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 - 4 werden Bruchteile e<strong>in</strong>es<br />

Meters bis zu 50 cm e<strong>in</strong>schließlich abgerundet und <strong>über</strong> 50 cm aufgerundet.

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