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Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Chemnitz ... - ASR

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Seite 3 <strong>der</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> (<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>ssatzung)<br />

(3) Gehwege s<strong>in</strong>d selbstständige Gehwege sowie alle Straßenteile, <strong>der</strong>en Benutzung durch<br />

Fußgänger vorgesehen und geboten ist. Als Gehwege gelten auch:<br />

1. entsprechende Flächen am Rande <strong>der</strong> Fahrbahn, falls Gehwege auf ke<strong>in</strong>er Straßenseite<br />

vorhanden s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Breite von 1,5 m<br />

2. entsprechende Flächen am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen mit e<strong>in</strong>er Breite<br />

von 1,5 m<br />

3. geme<strong>in</strong>same Rad- und Gehwege, <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>e Trennl<strong>in</strong>ie haben und durch e<strong>in</strong><br />

Verkehrsschild nach Zeichen 240 <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet s<strong>in</strong>d<br />

4. Mischverkehrsflächen, <strong>die</strong> geme<strong>in</strong>sam als Fußweg und Parkfläche genutzt werden<br />

dürfen<br />

5. Haltestellenflächen im Gehwegbereich, soweit es sich nicht um Wartehäuschen,<br />

Fahrgastunterstände o<strong>der</strong> Haltestellen<strong>in</strong>seln handelt.<br />

(4) Fußgängerzonen im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> s<strong>in</strong>d ausgeschil<strong>der</strong>te Bereiche nach Zeichen 242<br />

<strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung sowie solche, <strong>die</strong> für den Fußgängerverkehr bestimmt s<strong>in</strong>d, auf<br />

denen <strong>der</strong> Fahrverkehr ausgeschlossen o<strong>der</strong> stark e<strong>in</strong>geschränkt ist und welche fast<br />

ausschließlich dem Kundenverkehr <strong>die</strong>nen.<br />

(5) Die Re<strong>in</strong>igungspflicht auf Gehwegen und <strong>in</strong> Fußgängerzonen umfasst <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch<br />

Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg o<strong>der</strong> Gehweg und Grundstück, Böschungen,<br />

Stützmauern, Baumscheiben und Ähnliches.<br />

§ 4<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> regelmäßigen Re<strong>in</strong>igung<br />

(1) Die Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen richtet sich nach <strong>der</strong> Lage, <strong>der</strong> Verkehrsbelastung,<br />

dem Ausbauzustand und dem Verschmutzungsgrad <strong>der</strong> Straßen. Dementsprechend s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> im<br />

Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen <strong>in</strong> entsprechende Re<strong>in</strong>igungsklassen und<br />

Re<strong>in</strong>igungshäufigkeiten e<strong>in</strong>geteilt.<br />

Zu unterscheiden s<strong>in</strong>d zum e<strong>in</strong>en folgende Re<strong>in</strong>igungsklassen:<br />

A = Re<strong>in</strong>igungspflicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> für <strong>die</strong> Fußgängerzone<br />

C = Re<strong>in</strong>igungspflicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> für <strong>die</strong> Fahrbahn<br />

D = Re<strong>in</strong>igungspflicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> für den Gehweg<br />

W = W<strong>in</strong>ter<strong>die</strong>nstpflicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> auf Fußgängerzonen und Gehwegen<br />

und zum an<strong>der</strong>en folgende Re<strong>in</strong>igungshäufigkeiten:<br />

5 = Re<strong>in</strong>igung 5-mal wöchentlich<br />

3 = Re<strong>in</strong>igung 3-mal wöchentlich<br />

2 = Re<strong>in</strong>igung 2-mal wöchentlich<br />

1 = Re<strong>in</strong>igung 1-mal wöchentlich<br />

0,5 = Re<strong>in</strong>igung alle 2 Wochen<br />

0,25 = Re<strong>in</strong>igung alle 4 Wochen<br />

(2) Zur ordnungsgemäßen Re<strong>in</strong>igung gehört <strong>die</strong> Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub und<br />

sonstigen Verunre<strong>in</strong>igungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch <strong>die</strong> Beseitigung von Wildwuchs, wobei <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>satz von Herbiziden bzw. Bioziden grundsätzlich nicht erlaubt ist. Dabei ist belästigende<br />

Staubentwicklung zu vermeiden, Kehricht und sonstiger Unrat s<strong>in</strong>d nach <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igung<br />

unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kehricht darf<br />

we<strong>der</strong> den Nachbarn zugeführt noch <strong>in</strong> <strong>die</strong> Straßenr<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> sonstige Entwässerungsanlagen<br />

o<strong>der</strong> Straßengräben geschüttet werden.

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