Stadt Geretsried Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen ...

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22.01.2013 Aufrufe

Die Festsetzungen zu den örtlichen Verkehrsflächen werden stärker differenziert. Als Private Verkehrsfläche festgesetzt werden nur die Flächen, auf denen kein Übungsverkehr stattfindet. Auf sämtliche intern von der Schule genutzte Test- und Übungsstrecken wird im Plan lediglich hingewiesen. b) Art und Maß der baulichen Nutzung; Festsetzungen Das Geltungsbereich wird als Sondergebiet „Feuerwehrschule“ festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird mittels Grundflächen und Wandhöhen festgesetzt. Dabei wird die Empfehlung des Flächennutzungsplanes einer maximalen Geschoßflächenzahl von 1,0 für Gewerbegebiete bezogen auf das gesamte Gelände nicht überschritten. Die maximalen Wandhöhen sind im zentralen Bereich mit 13 m festgesetzt und verringern sich nach Norden zur Landschaft hin auf 10 m. Für den südöstlichen Bauraum mit der dort vorgesehenen Übungshalle wird eine notwendige maximale Wandhöhe von 32 m festgesetzt. Die lichten Abmessungen der Halle betragen 45 x 65 m bei einer lichten Höhe von zumindest teilweise 25 m. Die der Halle zugeordneten Gebäude bleiben niedriger. Im Bauraum ergibt sich eine sehr hohe Baumassenzahl, die jedoch aufgrund der rel. geringen Baumassen auf dem Restgrundstück auszugleichen ist, so dass die Obergrenzen aus § 17 Baunutzungsverordnung eingehalten werden können. Aufgrund der heterogenen Umgebungsbebauung und fehlender Fernwirkung stellt die dort festgesetzte Wandhöhe städtebaulich keine unvertretbare Beeinträchtigung dar, zumal eine Höhenstaffelung der Baukörper mit niedrigeren zugeordneten Gebäudeteilen zu den Grundstücksgrenzen hin vorgesehen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die notwendigen Einrichtungen der Feuerwehrschule auf öffentlichem Interesse begründen. Der Bauraum im Bereich der Erweiterungsfläche hält im Norden einen Abstand von 8 Metern zum Wald ein. Zumal die vorgesehenen Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt, sondern nur Übungszwecken dienen, ist ein größerer Abstand zum Wald nicht notwendig. Anpassung von Art und Maß der baulichen Nutzung durch die 1. Änderung - Vereinfachung der Festsetzung zur Baudichte Die bisherige Ermittlung der Grundflächenzahl war auf den jeweiligen Baufenstern spezifisch für die damals geplanten Vorhaben berechnet worden; viele dieser Planungen wurden und werden in veränderter Form umgesetzt, was diese Art der konkreten Baudichtenermittlung fragwürdig erscheinen lässt. Über die überbaubare Grundfläche gesehen ergab sich eine Grundflächenzahl von 0.81, die aber in den unterschiedlichen Bereichen des Geltungsbereichs variiert hat. Diese starke Differenzierung wird nicht mehr als notwendig erachtet, da eine einheitliche Grenze für den Versiegelungsgrad der Flächen genügend bauliche Flexibilität erlaubt. Die Planänderung sieht im Hinblick auf eine nachhaltige Funktion der Festsetzung für jedes Baufenster eine allgemeingültige zulässige Grundfläche vor, die in etwa einer Grundflächenzahl von 0,8 entspricht. Eine Baudichtedifferenzierung entsprechend geplanter Nutzungen findet einzig über die Festsetzung zur Höhenentwicklung der baulichen Anlagen statt. Diese Festsetzung ist leicht umsetzbar und in ihrer Herleitung verständlich.

- Teilung des Baufensters SO1 Der bestehende Bebauungsplan setzt im Süden des Flurstücks ein großes durchgehendes Baufenster fest. Dies war der ursprünglichen Planung eines zusammenhängenden Gebäudekomplexes an dieser Stelle geschuldet. Die Planänderung nimmt die städtebauliche Struktur des Masterplans von 2011 auf, der die verschiedenen Nutzungen differenzierter in Gebäuden abbildet und dadurch für wesentlich mehr Orientierung um und in den Gebäuden sorgt. Im Bebauungsplan wird die bereits jetzt bestehende und für das Gelände Identität stiftende Blickachse manifestiert. - Verschiebung der Grünfläche an SO2 Im Zuge einer wirtschaftlicheren einhäusigen Zusammenlegung der geplanten Erweiterung des Lehrsaalbereichs und der Stabsübungsräume, wird die bisher über der Hochdruckgasleitung liegende Grünfläche nördlich des neu entstandenen Gebäudestrangs platziert. Auf eine Verlegung der Gasleitung in diese Fläche mit einem Abstand von mindestens 5 Metern zum Gebäude wird hingewiesen. - Erweiterung der westlichen Baugrenze des SO3 nördlich der Gleisanlage Die bisher festgesetzte Baugrenze verläuft 8 m innerhalb der Grundstücksgrenze. Ein Streifen von 3 m Breite entlang der Grundstücksgrenze ist als private Grünfläche mit Pflanzgebot ausgewiesen, die restliche Fläche außerhalb des Bauraumes als Private Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Parkplatz“. Aufgrund der Topographie und der Nachbarschaft mit der Gleisanlage wird eine Ausdehnung des Bauraumes um 3 m nach Westen auf einer Länge von 22 m erforderlich. Der Grünstreifen kann wie bisher beibehalten werden, soll jedoch nicht bepflanzt werden. - Erhöhung der zulässigen Wandhöhe im Übungsgelände durch SO4 Im Übungsbereich des SO3 wird zu Trainingszwecken anstelle der bisher zulässigen Wandhöhe von 10 Metern ein höheres Gebäude benötigt. Diese Anforderung einer Wandhöhe von 16 Metern wird im überschaubaren Bereich des neuen SO4 zugelassen. Die grundsätzliche, für das ganze Gebiet vorgesehene Höhenentwicklung von „Hoch“ im Süden zu „Niedrig“ am Waldrand im Norden wird durch diesen Hochpunkt nicht beeinträchtigt. - Bauraum SO5 für ein Parkdeck anstatt eines Parkplatzes beim Unterkunftsgebäude Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan sieht die Anlage eines Parkplatzes mit gliedernder Gehölzpflanzung und Eingrünung am Rand vor. Die Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Bauweise festgesetzt. Für die Fahrstrassen enthält der bisherige Bebauungsplan keine Einschränkung, hier wäre eine vollständige Versiegelung zu erwarten. Für nicht verunreinigtes Niederschlagswasser ist eine Versickerung festgesetzt. Südlich des Parkplatzes ist bisher ein Bauraum mit einer Grundfläche

Die Festsetzungen zu den örtlichen Verkehrsflächen werden stärker differenziert. Als<br />

Private Verkehrsfläche festgesetzt werden nur die Flächen, auf denen kein<br />

Übungsverkehr stattfindet. Auf sämtliche intern von der Schule genutzte Test- und<br />

Übungsstrecken wird im Plan lediglich hingewiesen.<br />

b) Art und Maß der baulichen Nutzung; Festsetzungen<br />

Das Geltungsbereich wird als Sondergebiet „Feuerwehrschule“ festgesetzt.<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird mittels Grundflächen und Wandhöhen<br />

festgesetzt. Dabei wird die Empfehlung des Flächennutzungsplanes einer maximalen<br />

Geschoßflächenzahl von 1,0 für Gewerbegebiete bezogen auf das gesamte Gelände<br />

nicht überschritten.<br />

Die maximalen Wandhöhen sind im zentralen Bereich mit 13 m festgesetzt und<br />

verringern sich nach Norden zur Landschaft hin auf 10 m.<br />

Für den südöstlichen Bauraum mit der dort vorgesehenen Übungshalle wird eine<br />

notwendige maximale Wandhöhe von 32 m festgesetzt. Die lichten Abmessungen der<br />

Halle betragen 45 x 65 m bei einer lichten Höhe von zumindest teilweise 25 m. Die<br />

der Halle zugeordneten Gebäude bleiben niedriger. Im Bauraum ergibt sich eine sehr<br />

hohe Baumassenzahl, die jedoch aufgrund der rel. geringen Baumassen auf dem<br />

Restgrundstück auszugleichen ist, so dass die Obergrenzen aus § 17<br />

Baunutzungsverordnung eingehalten werden können.<br />

Aufgrund der heterogenen Umgebungsbebauung und fehlender Fernwirkung stellt die<br />

dort festgesetzte Wandhöhe städtebaulich keine unvertretbare Beeinträchtigung dar,<br />

zumal eine Höhenstaffelung der Baukörper mit niedrigeren zugeordneten<br />

Gebäudeteilen zu den Grundstücksgrenzen hin vorgesehen ist. Zudem ist darauf<br />

hinzuweisen, dass sich die notwendigen Einrichtungen der Feuerwehrschule auf<br />

öffentlichem Interesse begründen.<br />

Der Bauraum im Bereich der Erweiterungsfläche hält im Norden einen Abstand von 8<br />

Metern zum Wald ein. Zumal die vorgesehenen Gebäude nicht zum dauernden<br />

Aufenthalt, sondern nur Übungszwecken dienen, ist ein größerer Abstand zum Wald<br />

nicht notwendig.<br />

Anpassung von Art und Maß der baulichen Nutzung durch die 1. Änderung<br />

- Vereinfachung der Festsetzung zur Baudichte<br />

Die bisherige Ermittlung der Grundflächenzahl war auf den jeweiligen Baufenstern<br />

spezifisch für die damals geplanten Vorhaben berechnet worden; viele dieser<br />

Planungen wurden und werden in veränderter Form umgesetzt, was diese Art der<br />

konkreten Baudichtenermittlung fragwürdig erscheinen lässt. Über die überbaubare<br />

Grundfläche gesehen ergab sich eine Grundflächenzahl von 0.81, die aber in den<br />

unterschiedlichen Bereichen des Geltungsbereichs variiert hat.<br />

Diese starke Differenzierung wird nicht mehr als notwendig erachtet, da eine<br />

einheitliche Grenze für den Versiegelungsgrad der Flächen genügend bauliche<br />

Flexibilität erlaubt.<br />

Die Planänderung sieht im Hinblick auf eine nachhaltige Funktion der Festsetzung für<br />

jedes Baufenster eine allgemeingültige zulässige Grundfläche vor, die in etwa einer<br />

Grundflächenzahl von 0,8 entspricht. Eine Baudichtedifferenzierung entsprechend<br />

geplanter Nutzungen findet einzig über die Festsetzung zur Höhenentwicklung der<br />

baulichen Anlagen statt. Diese Festsetzung ist leicht umsetzbar und in ihrer<br />

Herleitung verständlich.

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