22.01.2013 Aufrufe

1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...

1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...

1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

5 Polizeiverordnung<br />

1/1<br />

57. Erg.Lief.<br />

§ 11<br />

Benutzung öffentlicher Brunnen<br />

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benützt werden.<br />

Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.<br />

§ 12<br />

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen<br />

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungs<strong>an</strong>lagen<br />

o<strong>der</strong> den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde<br />

untersagt,<br />

- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln<br />

usw.) zu plakatieren.<br />

- <strong>an</strong><strong>der</strong>e als dafür zugelassene Flächen zu beschriften o<strong>der</strong> zu bemalen.<br />

Dies gilt auch für bauliche o<strong>der</strong> sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen<br />

o<strong>der</strong> Grün- und Erholungs<strong>an</strong>lagen einsehbar sind, soweit kein Verfügungsberechtigter<br />

zugestimmt hat.<br />

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Bel<strong>an</strong>ge nicht entgegenstehen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht<br />

zu befürchten ist.<br />

(3) Abs. 1 gilt nicht für Anschläge, die in Zusammenh<strong>an</strong>g mit den durch das Volk<br />

vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes<br />

<strong>an</strong>gebracht werden.<br />

(4) Wer entgegen den Verboten des Abs. 1 außerhalb von zu gelassenen Plakatträgern<br />

plakatiert o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e als dafür zugelassene Flächen beschriftet o<strong>der</strong><br />

bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht<br />

trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg<br />

auch den Ver<strong>an</strong>stalter, Auftraggeber o<strong>der</strong> die sonstige Person,<br />

die auf den jeweiligen Plakat<strong>an</strong>schlägen o<strong>der</strong> Darstellungen nach Satz 1<br />

als Ver<strong>an</strong>twortlicher ben<strong>an</strong>nt wird.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrige Beh<strong>an</strong>dlung von Müll<br />

(1) Sachen, die für Sammlungen o<strong>der</strong> für gewerbliche Zwecke außerhalb von Gebäuden<br />

bereitgestellt werden, dürfen nicht durchsucht werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!