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1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...

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3 Polizeiverordnung<br />

1/1<br />

d) beim Be- o<strong>der</strong> Entladen von Fahrzeugen ruhestörenden Lärm zu verursachen,<br />

e) mit den <strong>an</strong> den Fahrzeugen vorh<strong>an</strong>denen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen<br />

abzugeben, insbeson<strong>der</strong>e diese als Rufzeichen zu benutzen.<br />

57. Erg.Lief.<br />

§ 5<br />

Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen<br />

In Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb des bebauten <strong>Stadt</strong>gebietes in<br />

<strong>der</strong> Nähe von Wohngebäuden ist das Singen, Musizieren, Kegeln, <strong>der</strong> Betrieb von<br />

Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie von Musik- und Spielgeräten nur d<strong>an</strong>n zulässig,<br />

wenn kein stören<strong>der</strong> Lärm nach außen dringt. Fenster und Türen sind erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

geschlossen zu halten.<br />

§ 6<br />

Lärm von öffentlichen Spielplätzen<br />

(1) Öffentliche Spielplätze dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und<br />

innerhalb des bebauten <strong>Stadt</strong>gebietes nur in <strong>der</strong> Zeit zwischen 8.00 Uhr und<br />

21.00 Uhr benützt werden. An diesen Plätzen sind Benutzungszeit und Benutzungsberechtigte<br />

auf amtlichen Hinweistafeln <strong>an</strong>zugeben.<br />

(2) Zwischen 12.00 und 14.00 Uhr ist <strong>der</strong> Spielbetrieb nicht gestattet.<br />

§ 7<br />

Haus- und Gartenarbeiten<br />

Betrieb von Rasenmähern<br />

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die nicht zum Zwecke <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit durchgeführt<br />

werden und geeignet sind, die Ruhe <strong>an</strong><strong>der</strong>er zu stören, dürfen nur werktags<br />

in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt<br />

werden.<br />

Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbeson<strong>der</strong>e das Heckenscheren,<br />

das Rasenmähen, Hämmern, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von<br />

Teppichen, Betten, Matratzen, Polstern und Kleidungsstücken.<br />

(2) Diese Vorschriften finden im Bereich <strong>der</strong> L<strong>an</strong>d- und Forstwirtschaft einschließlich<br />

des Erwerbsgartenbaus keine Anwendung.<br />

§ 8

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