1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...
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2 Polizeiverordnung<br />
1/1<br />
(4) Bebautes <strong>Stadt</strong>gebiet sind die im Zusammenh<strong>an</strong>g bebauten Ortsteile sowie alle<br />
bebauten Grundstücke mit Ausnahme <strong>der</strong> Grundstücke mit Feldscheunen, Gartenhäuschen,<br />
(auch Wochenendhäuschen) und Geschirrhütten.<br />
57. Erg.Lief.<br />
Abschnitt 2<br />
Schutz gegen Lärmbelästigung<br />
§ 2<br />
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.<br />
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwie<strong>der</strong>gabegeräte und Musikinstrumente<br />
sowie mech<strong>an</strong>ische o<strong>der</strong> elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung<br />
dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben o<strong>der</strong> gespielt werden, dass <strong>an</strong><strong>der</strong>e<br />
nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e, wenn die Geräte<br />
o<strong>der</strong> Instrumente bei offenen Fenstern o<strong>der</strong> Türen, auf offenen Balkonen, im<br />
Freien o<strong>der</strong> in Kraftfahrzeugen betrieben o<strong>der</strong> gespielt werden.<br />
(2) Abs. 1 gilt nicht:<br />
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien, bei <strong>Stadt</strong>festen<br />
und <strong>Stadt</strong>teilfesten sowie bei Ver<strong>an</strong>staltungen, die einem herkömmlichen Brauch<br />
entsprechen.<br />
b) für amtliche Durchsagen.<br />
§ 3<br />
Nachtruhe<br />
Es ist verboten, in <strong>der</strong> Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr die Nachtruhe <strong>an</strong><strong>der</strong>er mehr<br />
als nach den Umständen unvermeidbar, insbeson<strong>der</strong>e durch lautes Singen, Schreien<br />
o<strong>der</strong> Gröhlen zu stören. Dies gilt auch bei nächtlichem An- und Abfahren von<br />
Kraftfahrzeugen, vor allem bei Gaststätten, T<strong>an</strong>kstellen und Versammlungsräumen,<br />
soweit nicht die StVO Anwendung findet.<br />
§ 4<br />
Lärm durch Fahrzeuge<br />
Auch außerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsflächen ist es verboten, innerhalb des<br />
bebauten <strong>Stadt</strong>gebietes<br />
a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,<br />
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut o<strong>der</strong> unnötig zu schließen,<br />
c) Krafträ<strong>der</strong> und Fahrrä<strong>der</strong> mit Hilfsmotor in Toreinfahrten, Durchfahrten o<strong>der</strong><br />
auf Innenhöfen von Wohnhäusern <strong>an</strong>zulassen,