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1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...

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2 Polizeiverordnung<br />

1/1<br />

(4) Bebautes <strong>Stadt</strong>gebiet sind die im Zusammenh<strong>an</strong>g bebauten Ortsteile sowie alle<br />

bebauten Grundstücke mit Ausnahme <strong>der</strong> Grundstücke mit Feldscheunen, Gartenhäuschen,<br />

(auch Wochenendhäuschen) und Geschirrhütten.<br />

57. Erg.Lief.<br />

Abschnitt 2<br />

Schutz gegen Lärmbelästigung<br />

§ 2<br />

Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.<br />

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwie<strong>der</strong>gabegeräte und Musikinstrumente<br />

sowie mech<strong>an</strong>ische o<strong>der</strong> elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung<br />

dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben o<strong>der</strong> gespielt werden, dass <strong>an</strong><strong>der</strong>e<br />

nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e, wenn die Geräte<br />

o<strong>der</strong> Instrumente bei offenen Fenstern o<strong>der</strong> Türen, auf offenen Balkonen, im<br />

Freien o<strong>der</strong> in Kraftfahrzeugen betrieben o<strong>der</strong> gespielt werden.<br />

(2) Abs. 1 gilt nicht:<br />

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien, bei <strong>Stadt</strong>festen<br />

und <strong>Stadt</strong>teilfesten sowie bei Ver<strong>an</strong>staltungen, die einem herkömmlichen Brauch<br />

entsprechen.<br />

b) für amtliche Durchsagen.<br />

§ 3<br />

Nachtruhe<br />

Es ist verboten, in <strong>der</strong> Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr die Nachtruhe <strong>an</strong><strong>der</strong>er mehr<br />

als nach den Umständen unvermeidbar, insbeson<strong>der</strong>e durch lautes Singen, Schreien<br />

o<strong>der</strong> Gröhlen zu stören. Dies gilt auch bei nächtlichem An- und Abfahren von<br />

Kraftfahrzeugen, vor allem bei Gaststätten, T<strong>an</strong>kstellen und Versammlungsräumen,<br />

soweit nicht die StVO Anwendung findet.<br />

§ 4<br />

Lärm durch Fahrzeuge<br />

Auch außerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsflächen ist es verboten, innerhalb des<br />

bebauten <strong>Stadt</strong>gebietes<br />

a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,<br />

b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut o<strong>der</strong> unnötig zu schließen,<br />

c) Krafträ<strong>der</strong> und Fahrrä<strong>der</strong> mit Hilfsmotor in Toreinfahrten, Durchfahrten o<strong>der</strong><br />

auf Innenhöfen von Wohnhäusern <strong>an</strong>zulassen,

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