1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...
1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...
1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
14 Polizeiverordnung<br />
1/1<br />
20. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 Anpfl<strong>an</strong>zungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen<br />
außerhalb <strong>der</strong> Wege und Plätze und <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s freigegebenen<br />
sowie entsprechend gekennzeichneten Flächen betritt o<strong>der</strong> befährt,<br />
entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb <strong>der</strong> freigegebenen Zeiten sich in<br />
nicht dauernd geöffneten Anlagen o<strong>der</strong> Anlagenteilen aufhält, Wegesperren<br />
beseitigt o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> Einfriedigungen und Sperren überklettert,<br />
außerhalb <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>spielplätze und <strong>der</strong> entsprechend gekennzeichneten<br />
Tummelplätze entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 spielt o<strong>der</strong> dort sportliche Übungen<br />
treibt, Wege, Rasenflächen, Anpfl<strong>an</strong>zungen und sonstige Anlagenteile<br />
nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> aufgräbt, und außerhalb zugelassener<br />
Feuerstellen Feuer macht, Pfl<strong>an</strong>zen o<strong>der</strong> Pfl<strong>an</strong>zenteile abreisst, abschneidet<br />
o<strong>der</strong> beschädigt o<strong>der</strong> diese sowie Kompost, Erde, S<strong>an</strong>d o<strong>der</strong><br />
Steine entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 5 entfernt, entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 6<br />
Hunde frei umherlaufen lässt, entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 7 Hunde auf Kin<strong>der</strong>spielplätze<br />
und Liegewiesen mitnimmt, Bänke, Schil<strong>der</strong>, Hinweise,<br />
Denkmäler, Einfriedigungen o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Einrichtungen entgegen § 21 Abs.<br />
1 Nr. 8 beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt o<strong>der</strong> entfernt, entgegen<br />
§ 21 Abs. 1 Nr. 9 Gewässer o<strong>der</strong> Wasserbecken verunreinigt o<strong>der</strong> darin<br />
eingesetzte Tiere unerlaubt fängt, Schieß-, Wurf- o<strong>der</strong> Schleu<strong>der</strong>geräte<br />
entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 10 benützt sowie außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten<br />
o<strong>der</strong> entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen<br />
o<strong>der</strong> Schlittschuhlaufen) betreibt, reitet o<strong>der</strong> zeltet, Parkwege entgegen<br />
§ 21 Abs. 1 Nr. 11 befährt o<strong>der</strong> Fahrzeuge abstellt, Turn-, Spielgeräte o<strong>der</strong><br />
sonstige Spieleinrichtungen entgegen § 21 Abs. 2 benutzt,<br />
21. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 2 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall<br />
nicht unverzüglich <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde <strong>an</strong>zeigt und eine Rattenbekämpfung<br />
durchführt,<br />
22. entgegen § 23 und 24 nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Mittel verwendet, bzw. Abfallstoffe<br />
nicht entfernt,<br />
23. die Schutz- und sonstigen Vorkehrungen <strong>der</strong> §§ 25 und 26 nicht beachtet,<br />
24. entgegen § 27 den Beauftragten <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde das Betreten seiner<br />
Grundstücke nicht gestattet o<strong>der</strong> bei einer nach § 28 allgemein <strong>an</strong>geordneten<br />
Rattenbekämpfung das Auslegen nicht duldet,<br />
25. entgegen § 30 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten<br />
Hausnummern versieht,<br />
26. unleserliche Hausnummernschil<strong>der</strong> entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 nicht unverzüglich<br />
erneuert o<strong>der</strong> Hausnummern nicht entsprechend § 30 Abs. 3<br />
<strong>an</strong>bringt,<br />
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 29 o<strong>der</strong> 31 zugelassen ist.<br />
57. Erg.Lief.<br />
§ 33<br />
Schlussbestimmungen<br />
- nicht abgedruckt -