22.01.2013 Aufrufe

1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...

1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...

1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

11 Polizeiverordnung<br />

1/1<br />

<strong>an</strong>ordnen. In <strong>der</strong> Anordnung ist <strong>der</strong> Zeitraum festzulegen, währenddessen die<br />

Rattenbekämpfung durchzuführen ist.<br />

(2) Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs. 1 k<strong>an</strong>n einem sachkundigen<br />

Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.<br />

(3) Die Kosten <strong>der</strong> Bekämpfung haben die nach § 22 Verpflichteten zu tragen, soweit<br />

keine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Regelung getroffen ist.<br />

57. Erg.Lief.<br />

§ 29<br />

Ausnahmen<br />

Auf Antrag können von <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde bei allgemein <strong>an</strong>geordneten Rattenbekämpfungen<br />

solche Grundstücke von <strong>der</strong> Bekämpfung ausgenommen werden,<br />

auf denen <strong>der</strong> Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen selbst<br />

ausführen lässt.<br />

Abschnitt 6<br />

Anbringen von Hausnummern<br />

§ 30<br />

Hausnummern<br />

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens <strong>an</strong> dem Tag, <strong>an</strong> dem sie<br />

bezogen werden, mit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Geislingen</strong> festgesetzten Hausnummer<br />

in arabischen Ziffern zu versehen.<br />

(2) Die Hausnummern müssen von <strong>der</strong> Straße aus, in die das Haus einnummeriert<br />

ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschil<strong>der</strong> sind unverzüglich zu<br />

erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über o<strong>der</strong> neben dem<br />

Gebäudeeing<strong>an</strong>g o<strong>der</strong>, wenn sich <strong>der</strong> Gebäudeeing<strong>an</strong>g nicht <strong>an</strong> <strong>der</strong> Straßenseite<br />

des Gebäudes befindet, <strong>an</strong> <strong>der</strong> dem Grundstückszug<strong>an</strong>g nächstgelegenen<br />

Gebäudeecke <strong>an</strong>zubringen. Bei Gebäuden, die von <strong>der</strong> Straße zurückliegen,<br />

können die Hausnummern am Grundstückszug<strong>an</strong>g <strong>an</strong>gebracht werden.<br />

(3) Die Ortspolizeibehörde k<strong>an</strong>n im Einzelfall <strong>an</strong>ordnen, wo, wie und in welcher<br />

Ausführung Hausnummern <strong>an</strong>zubringen sind, soweit dies im Interesse <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung geboten ist.<br />

(4) Muss im Interesse <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine bereits festgesetzte<br />

Hausnummer geän<strong>der</strong>t werden, trägt <strong>der</strong> Hauseigentümer die dadurch<br />

entstehenden Kosten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!