1/1 Stadt Geislingen an der Steige POLIZEIVERORDNUNG Zum ...
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11 Polizeiverordnung<br />
1/1<br />
<strong>an</strong>ordnen. In <strong>der</strong> Anordnung ist <strong>der</strong> Zeitraum festzulegen, währenddessen die<br />
Rattenbekämpfung durchzuführen ist.<br />
(2) Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs. 1 k<strong>an</strong>n einem sachkundigen<br />
Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.<br />
(3) Die Kosten <strong>der</strong> Bekämpfung haben die nach § 22 Verpflichteten zu tragen, soweit<br />
keine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Regelung getroffen ist.<br />
57. Erg.Lief.<br />
§ 29<br />
Ausnahmen<br />
Auf Antrag können von <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde bei allgemein <strong>an</strong>geordneten Rattenbekämpfungen<br />
solche Grundstücke von <strong>der</strong> Bekämpfung ausgenommen werden,<br />
auf denen <strong>der</strong> Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen selbst<br />
ausführen lässt.<br />
Abschnitt 6<br />
Anbringen von Hausnummern<br />
§ 30<br />
Hausnummern<br />
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens <strong>an</strong> dem Tag, <strong>an</strong> dem sie<br />
bezogen werden, mit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Geislingen</strong> festgesetzten Hausnummer<br />
in arabischen Ziffern zu versehen.<br />
(2) Die Hausnummern müssen von <strong>der</strong> Straße aus, in die das Haus einnummeriert<br />
ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschil<strong>der</strong> sind unverzüglich zu<br />
erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />
Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über o<strong>der</strong> neben dem<br />
Gebäudeeing<strong>an</strong>g o<strong>der</strong>, wenn sich <strong>der</strong> Gebäudeeing<strong>an</strong>g nicht <strong>an</strong> <strong>der</strong> Straßenseite<br />
des Gebäudes befindet, <strong>an</strong> <strong>der</strong> dem Grundstückszug<strong>an</strong>g nächstgelegenen<br />
Gebäudeecke <strong>an</strong>zubringen. Bei Gebäuden, die von <strong>der</strong> Straße zurückliegen,<br />
können die Hausnummern am Grundstückszug<strong>an</strong>g <strong>an</strong>gebracht werden.<br />
(3) Die Ortspolizeibehörde k<strong>an</strong>n im Einzelfall <strong>an</strong>ordnen, wo, wie und in welcher<br />
Ausführung Hausnummern <strong>an</strong>zubringen sind, soweit dies im Interesse <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung geboten ist.<br />
(4) Muss im Interesse <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine bereits festgesetzte<br />
Hausnummer geän<strong>der</strong>t werden, trägt <strong>der</strong> Hauseigentümer die dadurch<br />
entstehenden Kosten.