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Ausbildungsverordnung Helfer / Helferin in der Hauswirtschaft

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(2) Die Abschlussprüfung glie<strong>der</strong>t sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en praktischen und schriftlichen Teil.<br />

<strong>Ausbildungsverordnung</strong> <strong>Helfer</strong>/-<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Hauswirtschaft</strong><br />

(3) Zum Nachweis se<strong>in</strong>er Fertigkeiten soll <strong>der</strong> Prüfl<strong>in</strong>g im praktischen Teil <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />

3 Arbeitsproben durchführen. Davon ist 1 Arbeitsprobe als Schwerpunktaufgabe<br />

gemäß § 8 zu stellen.<br />

Die Prüfungsdauer soll 4 Stunden nicht überschreiten.<br />

(4) Zum Nachweis se<strong>in</strong>er Kenntnisse soll <strong>der</strong> Prüfl<strong>in</strong>g im schriftlichen Teil <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />

e<strong>in</strong>en programmierten Fragebogen bearbeiten. Die Prüfungsdauer soll 1 Stunde<br />

nicht überschreiten<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Gesamtergebnisses wird <strong>der</strong> Durchschnitt <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> 3<br />

Arbeitsproben sowie dem schriftlichen Teil <strong>der</strong> Abschlussprüfung gebildet. Dabei hat das<br />

Ergebnis <strong>der</strong> Arbeitsprobe im Schwerpunkt gegenüber den Ergebnissen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Arbeitsproben<br />

und dem Ergebnis des schriftlichen Teils das doppelte Gewicht.<br />

(6) Die Prüfung ist <strong>in</strong>sgesamt bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit m<strong>in</strong>destens „ausreichend”<br />

bewertet worden ist. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als e<strong>in</strong>e Prüfungsleistung<br />

„mangelhaft” o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Prüfungsleistung mit „ungenügend” bewertet wurde.<br />

(7) Die beson<strong>der</strong>en Belange des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Prüfungsteilnehmers s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Prüfung zu<br />

berücksichtigen.<br />

§ 12 Wie<strong>der</strong>holungsprüfung<br />

(1) E<strong>in</strong>e nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

(2) Hat <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung m<strong>in</strong>destens ausreichende<br />

Leistungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Prüfungsteil erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers<br />

nicht zu wie<strong>der</strong>holen, sofern er sich <strong>in</strong>nerhalb von 2 Jahren - gerechnet vom Tag<br />

<strong>der</strong> nicht bestandenen Prüfung an - zur Wie<strong>der</strong>holungsprüfung anmeldet und an <strong>der</strong><br />

nächstmöglichen Prüfung teilnimmt.<br />

§ 13 Übergangsregelung<br />

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, s<strong>in</strong>d die<br />

bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vere<strong>in</strong>baren<br />

die Anwendung dieser Vorschrift.<br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

Diese Rechtsvorschrift tritt nach ihrer Verkündigung im Wirtschaftsforum <strong>der</strong> IHK Frankfurt<br />

am Ma<strong>in</strong> am 01. August 2005 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Frankfurt am Ma<strong>in</strong>, den 07.03.2005<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Ma<strong>in</strong> Telefon: (0 69) 21 97 - 1228 / - 1348<br />

Ausbildungsberatung Telefax: (0 69) 21 97 - 1396<br />

Börsenplatz 4 www.frankfurt-ma<strong>in</strong>.ihk.de<br />

60313 Frankfurt ausbildungsberater@frankfurt-ma<strong>in</strong>.ihk.de<br />

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