Ausbildungsverordnung Helfer / Helferin in der Hauswirtschaft
Ausbildungsverordnung Helfer / Helferin in der Hauswirtschaft
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(2) Die Abschlussprüfung glie<strong>der</strong>t sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en praktischen und schriftlichen Teil.<br />
<strong>Ausbildungsverordnung</strong> <strong>Helfer</strong>/-<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Hauswirtschaft</strong><br />
(3) Zum Nachweis se<strong>in</strong>er Fertigkeiten soll <strong>der</strong> Prüfl<strong>in</strong>g im praktischen Teil <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />
3 Arbeitsproben durchführen. Davon ist 1 Arbeitsprobe als Schwerpunktaufgabe<br />
gemäß § 8 zu stellen.<br />
Die Prüfungsdauer soll 4 Stunden nicht überschreiten.<br />
(4) Zum Nachweis se<strong>in</strong>er Kenntnisse soll <strong>der</strong> Prüfl<strong>in</strong>g im schriftlichen Teil <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />
e<strong>in</strong>en programmierten Fragebogen bearbeiten. Die Prüfungsdauer soll 1 Stunde<br />
nicht überschreiten<br />
(5) Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Gesamtergebnisses wird <strong>der</strong> Durchschnitt <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> 3<br />
Arbeitsproben sowie dem schriftlichen Teil <strong>der</strong> Abschlussprüfung gebildet. Dabei hat das<br />
Ergebnis <strong>der</strong> Arbeitsprobe im Schwerpunkt gegenüber den Ergebnissen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Arbeitsproben<br />
und dem Ergebnis des schriftlichen Teils das doppelte Gewicht.<br />
(6) Die Prüfung ist <strong>in</strong>sgesamt bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit m<strong>in</strong>destens „ausreichend”<br />
bewertet worden ist. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als e<strong>in</strong>e Prüfungsleistung<br />
„mangelhaft” o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Prüfungsleistung mit „ungenügend” bewertet wurde.<br />
(7) Die beson<strong>der</strong>en Belange des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Prüfungsteilnehmers s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Prüfung zu<br />
berücksichtigen.<br />
§ 12 Wie<strong>der</strong>holungsprüfung<br />
(1) E<strong>in</strong>e nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wie<strong>der</strong>holt werden.<br />
(2) Hat <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung m<strong>in</strong>destens ausreichende<br />
Leistungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Prüfungsteil erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers<br />
nicht zu wie<strong>der</strong>holen, sofern er sich <strong>in</strong>nerhalb von 2 Jahren - gerechnet vom Tag<br />
<strong>der</strong> nicht bestandenen Prüfung an - zur Wie<strong>der</strong>holungsprüfung anmeldet und an <strong>der</strong><br />
nächstmöglichen Prüfung teilnimmt.<br />
§ 13 Übergangsregelung<br />
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, s<strong>in</strong>d die<br />
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vere<strong>in</strong>baren<br />
die Anwendung dieser Vorschrift.<br />
§ 14 Inkrafttreten<br />
Diese Rechtsvorschrift tritt nach ihrer Verkündigung im Wirtschaftsforum <strong>der</strong> IHK Frankfurt<br />
am Ma<strong>in</strong> am 01. August 2005 <strong>in</strong> Kraft.<br />
Frankfurt am Ma<strong>in</strong>, den 07.03.2005<br />
Ihr Ansprechpartner:<br />
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Ma<strong>in</strong> Telefon: (0 69) 21 97 - 1228 / - 1348<br />
Ausbildungsberatung Telefax: (0 69) 21 97 - 1396<br />
Börsenplatz 4 www.frankfurt-ma<strong>in</strong>.ihk.de<br />
60313 Frankfurt ausbildungsberater@frankfurt-ma<strong>in</strong>.ihk.de<br />
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