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Ausbildungsverordnung Helfer / Helferin in der Hauswirtschaft

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Verordnung für die Berufsausbildung<br />

zum <strong>Helfer</strong> und zur <strong>Helfer</strong><strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Hauswirtschaft</strong><br />

<strong>Ausbildungsverordnung</strong> <strong>Helfer</strong>/-<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Hauswirtschaft</strong><br />

Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Ma<strong>in</strong> erlässt auf Grund des Beschlusses<br />

des Berufsbildungsausschusses vom 07.03.2005 als zuständige Stelle nach § 48 Berufsbildungsgesetz<br />

(BBiG) vom 14.8.69 (BGBl. I S. 1112) - zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 40 des<br />

Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) - i. V. m. § 44 BBiG für die Berufsausbildung<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Menschen nachstehende beson<strong>der</strong>e Regelung.<br />

§ 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufs<br />

Die Berufsausbildung zum <strong>Helfer</strong> und zur <strong>Helfer</strong><strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Hauswirtschaft</strong> darf nur nach dieser<br />

Ausbildungsregelung erfolgen.<br />

§ 2 Ausbildungsdauer<br />

Die Ausbildung dauert 3 Jahre. E<strong>in</strong>e berufliche Vorbereitung, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung<br />

gleichwertig ist, soll angerechnet werden.<br />

§ 3 Personenkreis<br />

Diese Regelung gilt gemäß § 48 BBiG für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des<br />

Neunten Buches Sozialgesetzbuch), für die wegen Art und Schwere ihrer Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>e<br />

Ausbildung nach § 25 BBiG nicht <strong>in</strong> Betracht kommt.<br />

§ 4 E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Verzeichnis <strong>der</strong> Berufsausbildungsverhältnisse<br />

Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen gemäß § 48 BBiG<br />

Abs. 2 <strong>in</strong> das Verzeichnis <strong>der</strong> Berufsausbildungsverhältnisse e<strong>in</strong>.<br />

§ 5 Ausbildungsberufsbild<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Berufsausbildung s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:<br />

1. Rechte und Pflichten als Auszubilden<strong>der</strong> und Arbeitnehmer<br />

2. Planung e<strong>in</strong>facher Arbeitsabläufe<br />

3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung<br />

4. Hygiene im Ausbildungsbetrieb<br />

5. Umweltschutz<br />

6. Verpflegung<br />

7. Hauspflege<br />

8. Textilpflege<br />

§ 6 Ausbildungsrahmenplan<br />

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage enthaltenen Anleitung<br />

zu sachlichen und zeitlichen Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)<br />

vermittelt werden. E<strong>in</strong>e vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche<br />

Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ausbildungs<strong>in</strong>halte ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zulässig, soweit die jeweilige Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

vom Auszubildenden o<strong>der</strong> betriebspraktische Beson<strong>der</strong>heiten die Abweichung erfor<strong>der</strong>n.<br />

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§ 7 Ausbildungsplan<br />

<strong>Ausbildungsverordnung</strong> <strong>Helfer</strong>/-<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Hauswirtschaft</strong><br />

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden<br />

e<strong>in</strong>en Ausbildungsplan zu erstellen.<br />

§ 8 Schwerpunktausbildung<br />

Nach Ablegen <strong>der</strong> Zwischenprüfung beg<strong>in</strong>nt die Schwerpunktausbildung wahlweise <strong>in</strong> den<br />

Fächern:<br />

• Verpflegung,<br />

• Hauspflege o<strong>der</strong><br />

• Textilpflege.<br />

Sie dient <strong>der</strong> Vermittlung von mehr Sicherheit im gewählten Bereich. Das Verhältnis des Umfangs<br />

während <strong>der</strong> Schwerpunktausbildung zu den an<strong>der</strong>en Ausbildungsbereichen beträgt<br />

50:25:25. Der endgültig gewählte Schwerpunkt ist mit <strong>der</strong> Anmeldung zur Abschlussprüfung<br />

anzugeben.<br />

§ 9 Berichtsheft<br />

Der Auszubildende hat e<strong>in</strong> Berichtsheft <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Ausbildungsnachweises zu führen.<br />

Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während <strong>der</strong> Ausbildungszeit zu führen. Der<br />

Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.<br />

§ 10 Zwischenprüfung<br />

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist e<strong>in</strong>e Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll<br />

nach 18 Monaten stattf<strong>in</strong>den<br />

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage zu § 6 für die ersten 18 Monate<br />

aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufschulunterricht entsprechend<br />

den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsbildung<br />

wesentlich ist.<br />

(3) In <strong>der</strong> Zwischenprüfung s<strong>in</strong>d zum Nachweis <strong>der</strong> Fertigkeiten 3 Arbeitsproben aus den<br />

Gebieten<br />

1. Verpflegung<br />

2. Hauspflege<br />

3. Textilpflege<br />

anzufertigen. Die Prüfungsdauer soll 3 Stunden nicht überschreiten.<br />

(4) Die beson<strong>der</strong>en Belange <strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Prüfungsteilnehmer s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Prüfung zu<br />

berücksichtigen.<br />

§ 11 Abschlussprüfung<br />

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage zu § 6 aufgeführten Fertigkeiten<br />

und Kenntnisse sowie auf den im Berufschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit<br />

er für die Berufsausbildung wesentlich ist.<br />

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(2) Die Abschlussprüfung glie<strong>der</strong>t sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en praktischen und schriftlichen Teil.<br />

<strong>Ausbildungsverordnung</strong> <strong>Helfer</strong>/-<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Hauswirtschaft</strong><br />

(3) Zum Nachweis se<strong>in</strong>er Fertigkeiten soll <strong>der</strong> Prüfl<strong>in</strong>g im praktischen Teil <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />

3 Arbeitsproben durchführen. Davon ist 1 Arbeitsprobe als Schwerpunktaufgabe<br />

gemäß § 8 zu stellen.<br />

Die Prüfungsdauer soll 4 Stunden nicht überschreiten.<br />

(4) Zum Nachweis se<strong>in</strong>er Kenntnisse soll <strong>der</strong> Prüfl<strong>in</strong>g im schriftlichen Teil <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />

e<strong>in</strong>en programmierten Fragebogen bearbeiten. Die Prüfungsdauer soll 1 Stunde<br />

nicht überschreiten<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Gesamtergebnisses wird <strong>der</strong> Durchschnitt <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> 3<br />

Arbeitsproben sowie dem schriftlichen Teil <strong>der</strong> Abschlussprüfung gebildet. Dabei hat das<br />

Ergebnis <strong>der</strong> Arbeitsprobe im Schwerpunkt gegenüber den Ergebnissen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Arbeitsproben<br />

und dem Ergebnis des schriftlichen Teils das doppelte Gewicht.<br />

(6) Die Prüfung ist <strong>in</strong>sgesamt bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit m<strong>in</strong>destens „ausreichend”<br />

bewertet worden ist. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als e<strong>in</strong>e Prüfungsleistung<br />

„mangelhaft” o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Prüfungsleistung mit „ungenügend” bewertet wurde.<br />

(7) Die beson<strong>der</strong>en Belange des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Prüfungsteilnehmers s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Prüfung zu<br />

berücksichtigen.<br />

§ 12 Wie<strong>der</strong>holungsprüfung<br />

(1) E<strong>in</strong>e nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

(2) Hat <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung m<strong>in</strong>destens ausreichende<br />

Leistungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Prüfungsteil erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers<br />

nicht zu wie<strong>der</strong>holen, sofern er sich <strong>in</strong>nerhalb von 2 Jahren - gerechnet vom Tag<br />

<strong>der</strong> nicht bestandenen Prüfung an - zur Wie<strong>der</strong>holungsprüfung anmeldet und an <strong>der</strong><br />

nächstmöglichen Prüfung teilnimmt.<br />

§ 13 Übergangsregelung<br />

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, s<strong>in</strong>d die<br />

bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vere<strong>in</strong>baren<br />

die Anwendung dieser Vorschrift.<br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

Diese Rechtsvorschrift tritt nach ihrer Verkündigung im Wirtschaftsforum <strong>der</strong> IHK Frankfurt<br />

am Ma<strong>in</strong> am 01. August 2005 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Frankfurt am Ma<strong>in</strong>, den 07.03.2005<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Ma<strong>in</strong> Telefon: (0 69) 21 97 - 1228 / - 1348<br />

Ausbildungsberatung Telefax: (0 69) 21 97 - 1396<br />

Börsenplatz 4 www.frankfurt-ma<strong>in</strong>.ihk.de<br />

60313 Frankfurt ausbildungsberater@frankfurt-ma<strong>in</strong>.ihk.de<br />

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