Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
38<br />
das Betreuungsgericht dem Betreuer ausnahmsweise gleichwohl eine angemessene<br />
Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der<br />
vom Betreuer zu erledigenden Geschäfte dies rechtfertigen und der Betreute<br />
nicht mittellos ist (§ 1836 Abs. 2 BGB).<br />
Soweit die Staatskasse Zahlungen an den Betreuer erbringt, kann diese unter<br />
bestimmten Voraussetzungen Ersatz von dem Betreuten oder dessen Erben<br />
verlangen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der zunächst mittellose<br />
Betreute später Vermögen (etwa aus Anlass einer Erbschaft) erwirbt. Einzelheiten<br />
hierzu können vom zuständigen Rechtspfleger beim Betreuungsgericht<br />
erfragt werden.<br />
Hilfe für ehrenamtliche betreuerinnen und betreuer<br />
In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf<br />
an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung<br />
zu gewinnen. Es wird sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn<br />
oder Berufskollegen von Betroffenen handeln, teilweise aber auch um Mitbürgerinnen<br />
und Mitbürger, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für<br />
Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten.<br />
Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass die ehrenamtlichen Betreuer<br />
bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen<br />
werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, Bera -<br />
tung und Hilfe vorhanden ist.<br />
Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim Betreuungsgericht als auch<br />
bei der zuständigen Behörde.<br />
Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts z. B.<br />
im Zusammenhang mit Genehmigungsvorbehalten oder mit der jährlichen<br />
Rechnungslegung eher an das Gericht wenden. Dagegen ist die zuständige Behörde<br />
der Hauptansprechpartner, soweit es eher um praktische Fragen geht.<br />
Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner