Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
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tÄtigKeit<br />
des betreuers in<br />
verMÖgensrechtLichen<br />
angeLegenheiten<br />
Allgemeine Pflichten<br />
Sind dem Betreuer Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge<br />
übertragen, so hat er bei allen Handlangungen zu beachten, dass er das Vermögen<br />
nicht im eigenen, sondern allein im Interesse des Betreuten verwaltet<br />
und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen hat. Für ihn gilt<br />
insbesondere die Pflicht, Geld des Betreuten nicht für sich zu verwenden. Er<br />
hat daher darauf zu achten, dass sein eigenes und das Geld des Betreuten auf<br />
getrennten Konten verwaltet wird. Außerdem darf der Betreuer im Namen des<br />
Betreuten nur Gelegenheitsgeschenke machen, wenn dies dem Wunsch des<br />
Betreuten entspricht und nach dessen Lebensverhältnissen üblich ist. Im übrigen<br />
sind Geschenke aus dem Vermögen des Betreuten unzulässig, es sei denn,<br />
es handelt sich um ein Geschenk, das der Anstand gebietet.<br />
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