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Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal

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tÄtigKeit<br />

des betreuers in<br />

verMÖgensrechtLichen<br />

angeLegenheiten<br />

Allgemeine Pflichten<br />

Sind dem Betreuer Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge<br />

übertragen, so hat er bei allen Handlangungen zu beachten, dass er das Vermögen<br />

nicht im eigenen, sondern allein im Interesse des Betreuten verwaltet<br />

und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen hat. Für ihn gilt<br />

insbesondere die Pflicht, Geld des Betreuten nicht für sich zu verwenden. Er<br />

hat daher darauf zu achten, dass sein eigenes und das Geld des Betreuten auf<br />

getrennten Konten verwaltet wird. Außerdem darf der Betreuer im Namen des<br />

Betreuten nur Gelegenheitsgeschenke machen, wenn dies dem Wunsch des<br />

Betreuten entspricht und nach dessen Lebensverhältnissen üblich ist. Im übrigen<br />

sind Geschenke aus dem Vermögen des Betreuten unzulässig, es sei denn,<br />

es handelt sich um ein Geschenk, das der Anstand gebietet.<br />

29

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