Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
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unterbringung<br />
Der Betreuer kann unter bestimmten Voraussetzungen den Betreuten mit<br />
gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem<br />
psychiatrischen Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung z. B. eines<br />
Krankenhauses oder eines Altenheimes unterbringen. Die Unterbringung ist<br />
allerdings nur unter den in § 1906 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen<br />
zulässig, wenn beim Betreuten die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen<br />
Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die Unterbringung<br />
eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden<br />
kann.<br />
Auch in diesem Zusammenhang gilt: Gegen den freien Willen eines Erwachsenen<br />
darf ein Betreuer grundsätzlich nicht bestellt werden. Soweit der Volljährige<br />
seinen Willen frei bilden kann, umfasst das Recht zur Selbstbestimmung<br />
auch die Freiheit zur Krankheit. Ein Betreuer darf in einem solchen Fall nicht<br />
bestellt werden, um für den Erwachsenen eine von seinem Umfeld für erforderlich<br />
gehaltene Untersuchung oder Behandlung herbeizuführen. Eine Untersuchung<br />
und Behandlung gegen den Willen des Erwachsenen sind nur zulässig,<br />
wenn er seinen Willen krankheitsbedingt nicht mehr frei bilden kann – wenn<br />
er also wegen seiner Krankheit die Notwendigkeit einer Untersuchung oder<br />
Behandlung nicht einsehen kann und/oder nicht nach dieser Einsicht handeln<br />
kann – und wenn ihm bei Unterbleiben der Untersuchung oder Behandlung ein<br />
erheblicher gesundheitlicher Schaden droht.<br />
Die Unterbringung eines Erwachsenen aus lediglich „erzieherischen Gründen“<br />
ist ebenfalls nicht zulässig. Der Betreuer kann den Betreuten auch nicht deshalb<br />
unterbringen, weil dieser Dritte gefährdet. Solche Unterbringungen sind<br />
nicht Aufgabe des Betreuers, sondern der nach den Unterbringungsgesetzen<br />
der einzelnen Länder zuständigen Behörden und Gerichte.<br />
Ohne vorherige Genehmigung sind Unterbringungen durch den Betreuer nur<br />
ausnahmsweise zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist – die<br />
Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden (§ 1906 Abs. 2<br />
BGB).