Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
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eheschließung und errichtung von Testamenten, Wahlrecht<br />
Betreute können heiraten, wenn sie nicht geschäftsunfähig sind; ebenso können<br />
sie ein Testament errichten, wenn sie testierfähig sind, d. h. wenn sie in der<br />
Lage sind, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht<br />
zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt<br />
hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung des Betreuers für diese<br />
Handlungen bedarf es deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute,<br />
sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten erfolgt<br />
ist.<br />
dauer der betreuung<br />
Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen<br />
nicht länger als notwendig dauern. Das Gesetz schreibt deshalb ausdrücklich<br />
vor, dass die Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.<br />
Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer,<br />
haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der<br />
Betreuungsbedürftigkeit mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung<br />
hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung das Datum<br />
des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft<br />
haben muss. Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung<br />
oder Verlängerung entschieden werden.