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Stadtwerke Sangerhausen GmbH Netznutzungsvertrag Kunde (Gas)

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Tag angefallen sind, als stündlichen Lastgang zu saldieren, sofern die Bilanzkreise sich innerhalb<br />

des gleichen Marktgebietes befinden.<br />

4. Die Ausgestaltung der Bilanzierung von besonderen Biogas-Bilanzkreisen wird in einem Leitfaden<br />

geregelt.<br />

5. Der Mini-MüT stellt eine Unterfallgruppe des MüT dar. § 25 Ziffer 4 lit. a) gilt entsprechend für<br />

den Mini-MüT.<br />

6. Bei einem Nominierungsersatzverfahren gilt § 25 Ziffer 4 lit. a) Satz 2.<br />

§ 32 Regelenergiebereitstellung<br />

§ 33 Übertragung von <strong>Gas</strong>mengen zwischen Bilanzkreisen<br />

§ 34 Marktgebietsüberschreitende Bilanzierung<br />

Teil 6: Übertragung von <strong>Gas</strong> zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher Marktgebiete<br />

im Ausspeisenetz und Marktgebietsüberschreitender Transport<br />

§ 35 Übertragung von <strong>Gas</strong> zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher Marktgebiete im<br />

Ausspeisenetz<br />

1. Sind in einem Ausspeisenetz Letztverbraucher über mehrere Marktgebiete erreichbar, bietet<br />

derjenige Netzbetreiber, in dessen Netz die Marktgebietsüberlappung besteht (im Folgenden<br />

„Mini-MüT durchführender Netzbetreiber“ genannt), den Transportkunden/Bilanzkreisverantwortlichen<br />

im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen<br />

Zumutbarkeit die Übertragung von <strong>Gas</strong>mengen zwischen in den Marktgebieten jeweils<br />

gebildeten Bilanzkreisen an (im Folgenden „Mini-MüT“ genannt). Diese Übertragung kann auf<br />

unterbrechbarer (im Rahmen der intern bestellten Kapazitäten bzw. der intern angemeldeten<br />

Vorhalteleistung in vorgelagerten Netzen) oder fester (im Rahmen zusätzlich intern zu<br />

bestellender Kapazitäten bzw. angemeldeter Vorhalteleistung in vorgelagerten Netzen) Basis<br />

erfolgen. Die gebuchte feste Übertragungskapazität steht dem Transportkunden nur unter<br />

den Einschränkungen der Ziffer 8 zur Verfügung.<br />

2. Der Transportkunde kann die Nutzung mit dem Mini-MüT durchführenden Netzbetreiber vereinbaren.<br />

Hierfür meldet der Transportkunde bis spätestens am 10. Werktag vor Beginn des<br />

Liefermonats bei dem Mini-MüT durchführenden Netzbetreiber die Nutzung des Mini-MüT an<br />

und benennt den/die durchführenden Bilanzkreisverantwortlichen. Die Einbringung der Übertragungspunkte<br />

kann nur gem. § 21 erfolgen. Eine Beschränkung der Nutzungshöhe erfolgt<br />

gem. § 21 Ziff. 4.<br />

3. Vom Mini-MüT durchführenden Netzbetreiber werden Ein- und Ausspeisepunkte eingerichtet.<br />

Die Durchführung des Mini-MüT erfolgt analog § 22 durch Nominierung einer Ausspeisung<br />

aus dem abgebenden Bilanzkreis und einer entsprechenden Nominierung einer Einspeisung<br />

in den aufnehmenden Bilanzkreis durch den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen gegenüber<br />

dem Mini-MüT durchführenden Netzbetreiber. Dieser Netzbetreiber prüft diese Nominierungen.<br />

Ist die Übertragung von <strong>Gas</strong>mengen entsprechend der Nominierungen nicht möglich, informiert<br />

dieser Netzbetreiber den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen über die Anpassung<br />

der Nominierung.<br />

4. Ausspeisenetzbetreiber in einer Marktgebietsüberlappung melden dem Mini-MüTdurchführenden<br />

Netzbetreiber monatlich bis zum 16. Werktag des Fristenmonats den prozentualen<br />

Anteil der Vorhalteleistung oder einer ihr gleichkommende Kapazitätsgröße je Bilanzkreis/Subbilanzkonto,<br />

die dieser Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto an der internen Bestellung unterbrechbar<br />

zur Verfügung hat. Der Mini-MüT-durchführende Netzbetreiber ermittelt aus diesen<br />

Angaben mindestens einmal jährlich je Mini-MüT-durchführendem Bilanzkreis eine maximal<br />

mögliche und marktgebietsscharfe, tägliche unterbrechbare Mini-MüT-Kapazität bzw.<br />

Vorhalteleistung und teilt diese dem Bilanzkreisverantwortlichen auf Nachfrage mit.<br />

Stand: 08/2009 Seite 12

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