Informationsblatt - Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin
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<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schifffahrtsamt</strong> <strong>Berlin</strong>, Mehringdamm 129, 10965 <strong>Berlin</strong><br />
<strong>Informationsblatt</strong><br />
Uferbefestigungen<br />
Erforderliche Unterlagen in 4-facher Ausfertigung zur Erteilung der strom- <strong>und</strong> schifffahrtspolizeilichen<br />
Genehmigung (SSG) nach § 31 B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962):<br />
1. Antragsschreiben mit folgenden Angaben:<br />
� vollständiger Name <strong>und</strong> den Wohnsitz des Unternehmers (zukünftiger Genehmigungs-<br />
inhaber bei juristischen Personen <strong>und</strong> Personenvereinigungen ihren Sitz) im Original<br />
� Telefon- <strong>und</strong> Faxnummer<br />
� bei beauftragten Planungsbüros etc. Vollmacht im Original<br />
� Art, Umfang <strong>und</strong> Zweck der beabsichtigten Maßnahme<br />
� Name, Anschrift, Telefon- <strong>und</strong> Faxnummer der Baufirma<br />
� Unterschrift des Unternehmers mit Ortsangabe <strong>und</strong> Datum<br />
2. Ein Lageplan mit Eintragungen der für die Baumaßnahme in Anspruch<br />
genommenen Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> der Anlagen. Der Lageplan muss enthalten:<br />
� Maßstab<br />
� Nordpfeil<br />
� Kilometer der <strong>Wasser</strong>straße<br />
� Fließrichtungspfeil<br />
3. Zeichnungen der Anlagen:<br />
� Gr<strong>und</strong>riss <strong>und</strong> Schnitte durch Bauwerke <strong>und</strong> <strong>Wasser</strong>straße<br />
� Höhenangaben bezogen auf NN<br />
� die für die Beurteilung der Benutzung wichtigen <strong>Wasser</strong>stände sowie Baugr<strong>und</strong>- <strong>und</strong><br />
Baustoffangaben<br />
4. Darstellung des Bauvorganges bei Neubau <strong>und</strong> Erweiterung der Uferbefestigung<br />
5. Standsicherheitsnachweise <strong>und</strong> statische Nachweise der Uferbefestigung<br />
6. Prüfbericht <strong>und</strong> geprüfte Statik zu allen notwendigen statischen Nachweisen<br />
<strong>und</strong> Konstruktionszeichnungen durch einen Prüfingenieur für Baustatik<br />
7. Erläuterungsbericht über alle aus den Zeichnungen nicht ersichtlichen, aber<br />
zum Verständnis wichtigen Angaben<br />
8. Netto-Baukostenwert der geplanten Baumaßnahme (Neubau) bzw. baulichen<br />
Veränderungen (Erweiterung)<br />
9. Auszug aus Gr<strong>und</strong>buch<br />
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10. Vor Beginn der Bauarbeiten ist mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung / mit dem Staatlichen<br />
Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg abzustimmen, inwieweit eine vorbeugende<br />
Untersuchung des Baugeländes auf Kampfmittelvorkommen zur Gefahrenabwehr notwendig ist.<br />
Die bauausführende Firma ist darauf hinzuweisen, dass ein Auffinden von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen<br />
ist. Sollten Kampfmittel gef<strong>und</strong>en werden, sind die Arbeiten zu unterbrechen <strong>und</strong> die<br />
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung / der Staatliche Munitionsbergungsdienst des Landes<br />
Brandenburg zu unterrichten. Erst nach vollständiger Beseitigung der Gefahr dürfen die Bauarbeiten<br />
fortgesetzt werden.<br />
Hinweis:<br />
<strong>Berlin</strong>: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />
Referat BWV H VIII A<br />
Württembergische Str. 6<br />
10702 <strong>Berlin</strong><br />
Brandenburg: Staatlicher Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg<br />
Hauptallee 116/8<br />
15838 Waldstadt<br />
Die Erteilung der SSG durch das <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schifffahrtsamt</strong> <strong>Berlin</strong> ersetzt nicht die nach anderen<br />
Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte. Sie benötigen für Ihre geplante Baumaßnahme auch<br />
eine gültige wasserbehördliche Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Ges<strong>und</strong>heit, Umwelt<br />
<strong>und</strong> Verbraucherschutz, Ref. II D, <strong>Wasser</strong>behörde, Brückenstraße 6, 10179 <strong>Berlin</strong> oder des zuständigen<br />
Bezirksamtes bzw. des zuständigen Landratsamtes im Land Brandenburg.<br />
Stand: 11/2007<br />
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