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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

Bundesakte“ und Art. 57 „Wiener Schlussakte“ stehend gewesen. Zugespitzt kann<br />

sogar formuliert werden, dass den Ländern die Bundespflicht auferlegt wurde, in<br />

ihren konstitutionellen Verfassungen nicht den Boden des monarchischen Prinzips<br />

zu verlassen.<br />

Diese Melange verschiedenartiger historischer und rechtlicher Determinationen<br />

verhinderte gleichsam das Erblühen vermeintlicher Vetostrukturen. Die fehlende<br />

Volkssouveränität in den <strong>deutschen</strong> Länderstaatsgrundgesetzen kann als<br />

Menetekel des Brachliegens eines echten Konstitutionalismus <strong>im</strong> Sinne der ersten<br />

französischen Nachrevolutionsverfassung angesehen werden. Der Umstand ihres<br />

Fehlens wird durch das Nichtvorhandensein von <strong>Vetorechte</strong>n wie ein Indikator<br />

angezeigt.<br />

Dennoch will Roman Herzog 205 <strong>Vetorechte</strong> schon in dem Umstand erkannt haben,<br />

dass der Gegensatz zwischen Krone und Bürgertum aufgehoben werden<br />

sollte und der Monarch für den Verlust der Gesetzgebungsmacht an die Parlamentskammern<br />

eine Kompensation in Form eines autarken Letztentscheidungsrechts<br />

über die Gesetzessanktion erhielt, welches er als Vetorecht bezeichnet. Inwieweit<br />

sich diese Gedanken als tragfähig erweisen, um für die deutsche Entwicklung<br />

hin zum Verfassungsstaat von einer Wiederkehr der <strong>Vetorechte</strong> sprechen zu<br />

können, müssen die <strong>im</strong> weiteren Verlauf erfolgenden Erörterungen zur Gesetzessanktion<br />

und die Untersuchungen zum Gewaltenteilungscharakter der monarchischen<br />

Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalte erweisen.<br />

4. Inkarnationsansätze auf Reichsebene<br />

Die konstitutionelle Verfassung deutscher Prägung, als Verfassungstyp, beruhend<br />

auf einem Kompromiss zwischen dem überkommenden monarchischen Axiom<br />

und dem neu aufkommenden demokratisch-parlamentarischen Prinzip, konnte<br />

zwar die liberalen und rechtsstaatlichen Ideen der revolutionären Bestrebungen<br />

des 19. Jahrhunderts auffangen und integrieren, eine wirklich vom Staatsoberhaupt<br />

independente Gesetzgebung vermochte sie nicht zu kreieren. Vielmehr<br />

bedeutete die Mitwirkung der Repräsentationsorgane zunächst nicht mehr als<br />

nachgeordnete Funktionsbeteiligung 206 , die Gesetzgebungsgewalt oblag weiterhin<br />

originär dem Landesherrn. 207<br />

Der Deutsche Bund, der sich aus den monarchisch dominierten Ländern mit<br />

ihren konstitutionell beschränkten Herrschern zusammensetzte, war allerdings<br />

weder Staat noch Bundesstaat, er war lediglich ein Staatenbund <strong>im</strong> Nachklang des<br />

Wiener Kongresses als Vereinbarung souveräner Fürsten und der freien Städte<br />

205 Herzog, in: Maunz/Dürig GG Bd. III, Art. 20, Rn 39 (I) und Rn 11 (V).<br />

206 Bauer, in: Dreier, Grundgesetz – Kommentar, Bd. 2, Art. 82, Rn 1.<br />

207 Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Bd. 3, Art. 82, Rn 1.

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