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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Ursprünge und Entwicklungslinien 51<br />

bluff 200 bildeten die Art. 13 der „Deutschen Bundesakte“ 201 und Art. 57 der „Wiener<br />

Schlussakte“ 202 . In jenen Normen wurde der dualistische Zwiespalt, der sich<br />

zwischen dem Prinzip der Monarchie und dem der sog. Volkssouveränität auftat,<br />

in unübersehbarer Deutlichkeit offenbar. Deutsche Länderverfassungen der damaligen<br />

Zeit trugen diesen unentschiedenen Konflikt in sich, was ersichtlich wird,<br />

wenn man das Grundansinnen der landständischen Verfassungen destilliert. In der<br />

staatswissenschaftlichen Literatur 203 der damaligen Zeit wird dies folgendermaßen<br />

beschrieben: Es ging darum das monarchische Prinzip zu wahren, man glaubte<br />

jedoch, dass dies nur in einer ständischen Verfassungsform möglich sei, die freilich<br />

mehr oder weniger den modernen Zuständen angepasst werden müsste. Allerdings<br />

wurde bei der übereifrigen Inkorporation französischer Verfassungsideale<br />

in Gänze übersehen, dass den <strong>deutschen</strong> Fürstentümern eine vergleichbare staatsphilosophische<br />

Untermauerung vollkommen fehlte. In der Folge waren es gerade<br />

die Missdeutungen der französischen Revolution, welche sich in den o.g. Rahmennormen<br />

manifestierten. Die falsche Gleichung ständisch und repräsentativ<br />

verhielten sich gleichsam zueinander, wie die monarchische Souveränität zur<br />

Volkssouveränität, sollten als unrichtig verstandene revolutionäre Schlussfolgerungen<br />

zunächst in die süd<strong>deutschen</strong> Konstitutionen einwandern und von dort<br />

aus kaskadenartig ihren Fehlercode in die übrigen pseudo-konstitutionellen Verfassungen<br />

<strong>im</strong>plementieren.<br />

Da, anders als <strong>im</strong> englischen Parlamentarismus, der beschriebene Dualismus<br />

nicht konsequent zugunsten des parlamentarischen Faktors verschoben wurde,<br />

wird in diesem Kontext erklärlich, dass die einzelnen Landesverfassungen gar<br />

nicht anders strukturiert sein konnten, als dem Monarchen die volle Gesetzgebungsgewalt<br />

unter lediglich kosmetischer Beteiligung der Stände zu gewähren. 204<br />

Eine Landesverfassung, die dem Monarchen einen derartig zentralen Aspekt seiner<br />

Souveränität genommen hätte, wäre nicht <strong>im</strong> Einklang zu Art. 13 „Deutschen<br />

200 Die konkrete Ausgestaltung des Verfassungsbluffs <strong>im</strong> <strong>deutschen</strong> Länderkonstitutionalismus lässt sich anhand<br />

der obigen Darstellungen zu den einzelnen Länderverfassungen der <strong>deutschen</strong> Fürstentümer nachvollziehen.<br />

201 § 13 Deutsche Bundesakte, in: Corpus Juris Confoederationis Germanicae Bd. 2, S. 1 ff: „In allen Bundesstaaten<br />

wird eine Landständische Verfassung statt finden.“.<br />

202 § 57 Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen zur Ausgestaltung der Deutschen Bundesakte, in: Corpus<br />

Juris Confoederationis Germanicae Bd. 2, S. 101 ff „Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen<br />

Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesamte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staats<br />

vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung best<strong>im</strong>mter Rechte an die<br />

Mitwirkung der Stände gebunden werden.“.<br />

203 Vgl. dazu die umfänglichen Darstellungen und Analysen von Hintze, Das monarchische Prinzip und die<br />

konstitutionelle Verfassung (1911), in: Hintze, Staat und Verfassung, S. 366-368, der beispielhaft jene fehlerhaften<br />

Ansätze und Entwicklungen bei der Entstehung der konstitutionellen Länderverfassungen darstellt.<br />

204 Diese Erkenntnis, <strong>im</strong> Rahmen seiner Darstellungen der staatsrechtlichen Analysen von Robert von Mohl:, <strong>im</strong><br />

Vergleich zum englischen <strong>Verfassungssystem</strong> hervor streichend: Ellwein, Das Erbe der Monarchie in der <strong>deutschen</strong><br />

Staatskrise, S. 76: „…Auf dem Kontinent hat man das parlamentarische System Englands nicht angenommen. Recht und<br />

Politik der kontinentalen Repräsentativstaaten beruhen auf dem monarchischen Prinzip. ‚Die Staatsgewalt nach ihrem ganzen<br />

Begriffe und in vollständiger Fülle steht dem erblichen Fürsten aus eigenen, angestammten Rechte zu. Er hat zwar in ihrer Ausübung<br />

nicht nur die positiven Vorschriften der konkreten Landesgesetze, sondern auch überhaupt die Grundsätze des Rechtsstaates<br />

einzuhalten; allein innerhalb dieser Schranken und dieser Richtung handelt er nach seiner persönlichen Ansicht.‛….“.

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