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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

Der hannoversche Monarch hatte es infolge des Staatsstreiches geschafft, die<br />

ständischen Mitwirkungsrechte bei der Gesetzgebung zu marginalisieren und sich<br />

überdies ein vollständiges Letztentscheidungsrecht für die allgemeinen Gesetze zu<br />

kreieren.<br />

(7) Verfassung des Königreichs Preußen<br />

Spät und erst <strong>im</strong> Zusammenhang mit den revolutionären Märzbestrebungen von<br />

1848 schafften es auch die preußischen Stände, den Druck auf den bis dahin quasi<br />

absolut regierenden König derart zu erhöhen, dass seine Verhinderungstaktik in<br />

den sog. Preußischen Verfassungskonflikt 173 führte. An dessen Ende am 5. Dezember<br />

1848 stand eine als konstitutionell zu bezeichnende Verfassung 174, die<br />

nach einigen Nachbesserungen in ihrer letztgültigen Fassung vom 31. Januar<br />

1850 175 bis zum Ende des Königreichs Preußen, infolge der Revolution vom 9.<br />

November 1918, Bestand haben sollte.<br />

Die Erfolge ständischer Revolutionsbestrebungen in Preußen waren <strong>im</strong> Bereich<br />

liberaler und rechtsstaatlicher Fragen besonders stark ausgeprägt, was sich in<br />

einem relativ modernen Grundrechtskatalog niederschlug. Hingegen die Demokratisierungserfolge<br />

waren eher rud<strong>im</strong>entärer Natur. Dem König wurde zwar in<br />

der Verfassung von 1850 nur noch explizit die vollziehende Gewalt zugeordnet 176,<br />

dennoch verhinderte er, dass, anders als in den meisten übrigen konstitutionellen<br />

Verfassungen Süd- und Mitteldeutschlands, die Standesstrukturen ausdrücklich<br />

verankert wurden. Die Stände sollten zwar <strong>im</strong> Rahmen der gesetzgebenden Gewalt<br />

in Form der Kammern beteiligt werden, allerdings konnte diese Gesetzgebung<br />

nur gemeinschaftlich mit dem König ausgeübt werden. 177 Dabei stand<br />

sowohl den Kammern als auch dem König das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen,<br />

allerdings konnten auch beide die Gesetzesvorschläge der jeweils anderen Instanz<br />

von vornherein verwerfen. 178<br />

Zusammenfassend kann konstatiert werden; der König von Preußen war also<br />

weder auf das Recht der Berufung, Vertagung und Auflösung der Ständekammern<br />

179 verwiesen, noch war er lediglich auf ein reines Gesetzessanktionsrecht<br />

beschränkt. Vielmehr konnten allgemeine Gesetze <strong>im</strong> Königreich Preußen nur mit<br />

seiner Übereinst<strong>im</strong>mung erlassen werden.<br />

173 Zum Preußischen Verfassungskonflikt:: Huber, Verfassungsgeschichte Bd. II, S. 571 ff.<br />

174 Preußische Gesetzessammlung 1848, S. 375 ff.<br />

175 Preußische Gesetzessammlung 1850, S. 17 ff.<br />

176 Art. 45 Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat (v. 31. Januar 1850).<br />

177 Art. 62 Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat (v. 31. Januar 1850): „Die gesetzgebende Gewalt wird<br />

gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinst<strong>im</strong>mung des Königs und<br />

beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich…“.<br />

178 Art. 64 Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat (v. 31. Januar 1850): „Dem Könige, so wie jeder<br />

Kammer, steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder<br />

den König verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden.“.<br />

179 Art. 51/52 Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat (v. 31. Januar 1850).

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