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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

Wirkkreis in der Verfassungsurkunde sehr viel Raum gegeben wurde 157, und ohne<br />

die Zust<strong>im</strong>mung der Stände kein Gesetz erlassen werden konnte 158, so war es<br />

doch der König der über das alleinige Gesetzesinitiativrecht verfügte. 159 Ferner<br />

war der Monarch auch für den Erlass der mit Ständezust<strong>im</strong>mung ergangenen<br />

Gesetze verantwortlich. 160<br />

Über dieses reine Gesetzeserlassrecht des Königs hinaus wies die sächsische<br />

Verfassung noch eine, von den übrigen bisher dargestellten Verfassungen divergierende,<br />

Besonderheit auf. Es bestand für den König offenbar die Möglichkeit,<br />

seine Nichtübereinst<strong>im</strong>mung mit einem von den Ständen beschlossenen Gesetz<br />

nicht nur durch die Nichtausfertigung kund zu tun, sondern es existierte eine Genehmigungsvoraussetzung.<br />

161 Aus dem Verfassungstext lässt sich lesen, dass wenn<br />

die Stände einen Gesetzesvorschlag des Monarchen nicht in der von ihm gewünschten<br />

Form beschlossen, konnte er diesem Gesetz seine Genehmigung verweigern.<br />

Auf diese Weise verfügte der sächsische Monarch über ein weitgehendes<br />

Recht, ihm unliebsame Gesetze der Standesversammlungen zu verhindern. Dieses<br />

wog noch schwerer, wenn es <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Voraussetzung gesehen<br />

wird, dass die Stände ohne seine Einberufung sich erst gar nicht versammeln<br />

konnten 162 und ihm überdies ihnen gegenüber, ein Vertagungs 163- und Auflösungsrecht<br />

zustand. 164<br />

(6) Verfassung des Königreichs Hannover<br />

Für die Entstehung der Verfassung des Königreichs Hannover lässt sich <strong>im</strong> Vergleich<br />

zu den sonstigen hier dargestellten Verfassungswerken ein dramaturgisch<br />

spannender Entwicklungsprozess konstatieren 165, an dessen Ende die Verfassung<br />

157 Exemplarisch sei dafür auf die § 78, 79 und 80 Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen (v. 4. September<br />

1831) verwiesen.<br />

158 § 86 Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen (v. 4. September 1831): „Kein Gesetz kann ohne die<br />

Zust<strong>im</strong>mung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch interpretiert werden.“.<br />

159 § 85 Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen (v. 4. September 1831).<br />

160 § 87 Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen (v. 4. September 1831).<br />

161 So heißt es in § 94 Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen (v. 4. September 1831): „Wird ein von den<br />

Ständen mit Abänderungen angenommener Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmigt, so kann selbiger<br />

entweder ganz zurückgenommen, oder vorher noch einmal während desselben Landtags, mit Widerlegungsgründen,<br />

in der vorigen Maße, oder auch mit von der Regierung selbst vorzuschlagenden Abänderungen, an die<br />

Stände gebracht werden. In beiden Fällen steht der Regierung frei, die unbedingte Erklärung über die Annahme<br />

oder Ablehnung desselben zu verlangen.“.<br />

162 § 115 Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen (v. 4. September 1831).<br />

163 § 116 Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen (v. 4. September 1831).<br />

164 § 118 Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen (v. 4. September 1831): „Eigenmächtig dürfen die<br />

Kammern weder sich versammeln, noch nach dem Schlusse oder der Vertagung des Landtags, oder Auflösung<br />

der zweitem Kammer versammelt bleiben oder berathschlagen.“.<br />

165 Zusammenfassend lässt der Prozess wie folgt darstellen: Die monarchische Verfassung des Königreichs<br />

Hannover vom 7. Dezember 1819 (Hannoversche Gesetzessammlung 1819, S. 135 ff) wurde infolge der Unruhen<br />

von 1830 aufgehoben, es kam deshalb zu Verfassungsverhandlungen zwischen der Regierung und den<br />

Ständen, deren Ergebnis die Verfassung vom 26. September 1833 (Hannoversche Gesetzessammlung 1833, S.<br />

286 ff) war. Nach seinem Amtsantritt 1837 erklärte der neue König Ernst August diese schon relativ konstitutionell<br />

geprägte Verfassung allerdings, wegen fehlenden einhelligen Zusammenwirkens der Stände mit dem König,

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