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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Ursprünge und Entwicklungslinien 39<br />

(4) Verfassung des Kurfürstentums Hessen<br />

Im Kurfürstentum Hessen wurde nach den Wirrungen, die die Julirevolution 1830<br />

erzeugte, zwischen dem Landesherrn und den Landständen eine Vereinbarung<br />

über die künftige Verfassung 149 getroffen, die dann am 5. Januar 1831 in Kraft<br />

trat. In dieser wurde explizit festgehalten, dass die Regierungsform weiterhin monarchisch<br />

bleibt und dabei überdies eine ständische Verfassung bestehen soll. 150<br />

Für jegliche Gesetzgebung bedurfte es <strong>im</strong> Kurfürstentum Hessen der Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Standesversammlungen. 151 Anders als <strong>im</strong> Königreich Württemberg<br />

wurde den Ständen dabei auch das Recht zur Gesetzesinitiative zugestanden. 152<br />

Für deren Zusammenkunft zeichnete allerdings der Monarch verantwortlich 153,<br />

der gleichsam auch deren Vertagungsmöglichkeit inne hatte und dem ferner das<br />

Recht zur Auflösung der Ständeversammlung zustand. 154 Ein Wirksamkeitserfordernis<br />

für die Gesetze in Form der Ausfertigung oder Sanktionierung des Gesetzes<br />

durch den Kurfürsten war hingegen in der konstitutionellen Verfassung Hessens<br />

nicht vorgesehen, vielmehr wurde maßgeblich auf die „Beist<strong>im</strong>mung“ der<br />

Ständeversammlungen Wert gelegt. Aus dieser Erkenntnis lässt sich allerdings der<br />

Umkehrschluss ziehen, dass ohne „Beist<strong>im</strong>mung“ des Monarchen auch kein Beschluss<br />

der Stände Gesetzeskraft erlangen konnte.<br />

(5) Verfassung des Königreichs Sachsen<br />

Die Unruhen in Folge der französischen Julirevolution gingen am industriell geprägten<br />

Königreich Sachsen nicht spurlos vorbei, sondern zwangen den dortigen<br />

Monarchen zur Beteiligung der Stände an der Macht, was letztlich in die mit Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Stände erlassenen Verfassung 155 vom 4. September von 1831 mündete.<br />

Ähnlich wie in Hessen konnte die Krone allerdings dahingehend wirken, dass<br />

Sachsen weiterhin ein monarchischer Staat mit dem König als souveränem Oberhaupt<br />

blieb. Es ließ sich aber nicht mehr verhindern, dass die Verfassung<br />

landständische Strukturen beinhalten sollte. 156 Auch wenn den Ständen und ihrem<br />

149 Kurhessische Gesetz- und Verordnungs-Sammlung 1831, S. 1 ff.<br />

150 § 2 Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen (v. 5. Januar 1831).<br />

151 § 95 Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen (v. 5. Januar 1831): „Ohne ihre [der Stände] Beist<strong>im</strong>mung<br />

kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden. Im Eingange<br />

eines jeden Gesetzes ist der Landständischen Zust<strong>im</strong>mung ausdrücklich zu erwähnen.“.<br />

152 § 97 Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen (v. 5. Januar 1831).<br />

153 § 80 Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen (v. 5. Januar 1831).<br />

154 § 83 Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen (v. 5. Januar 1831).<br />

155 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1831, S. 241 ff.<br />

156 § 3 und 4 Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen (v. 4. September 1831): „Die Regierungsform ist<br />

monarchisch und es besteht eine landständische Verfassung. […] Der König ist das souveräne Oberhaupt des<br />

Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten<br />

Best<strong>im</strong>mungen aus…“.

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