22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

I. Ursprünge und Entwicklungslinien 37<br />

(1) Verfassung des Königreichs Bayern<br />

Die am 26. Mai 1818 vom Bayrischen König ohne Mitwirkung der Volksvertretung<br />

als einseitige gesetzgeberische Anordnung des letzten absoluten Herrschers<br />

in Kraft gesetzte Verfassung 129 war noch klar von monarchischer Tradition<br />

durchwebt, was sich in der entsprechenden Formulierung in § 1 130 der Verfassungsurkunde<br />

erkennen lässt. Dennoch wird für das Königreich eine Zweikammern-Ständeversammlung<br />

131 (später als Landtag bezeichnet) installiert. Deren<br />

Bedeutung wird dadurch offenbar, dass ohne die Zust<strong>im</strong>mung der Stände kein<br />

allgemeines Gesetz erlassen werden konnte. 132 Dem König oblag es dabei sowohl<br />

die beiden Kammern einzuberufen 133 als diese auch wieder zu vertagen. Insbesondere<br />

stand ihm das Recht zu, diese Kammern aufzulösen. 134 Des Weiteren war es<br />

der König, der für die Gesetzessanktion verantwortlich zeichnete 135 und ohne den<br />

mithin kein Gesetz wirksam wurde.<br />

(2) Verfassung des Großherzogtums Baden<br />

In der durch den Großherzog aufoktroyierten Verfassung 136 des Großherzogtums<br />

Baden vom 22. August 1818 fehlte <strong>im</strong> Vergleich zum Königreich Bayern zwar die<br />

klare Stellungnahme zur Monarchie in der Verfassungsurkunde. Vielmehr wurde<br />

dem Monarchen die Staatsgewalt nur noch in einschränkenden Formulierungen<br />

übertragen, obschon lediglich die Regierungsverantwortung in dynastischer Form<br />

organisiert bleiben sollte. 137 Außerdem erfolgte eine explizite Festlegung darauf,<br />

dass das Großherzogtum eine ständische Verfassung haben sollte. 138 Auch in Baden<br />

oblag es dem Monarchen, die Ständeversammlungen einzuberufen und diese<br />

gleichsam aber auch vertagen oder gar auflösen zu können. 139 Des Weiteren gebührte<br />

es dem Großherzog, die unter ständischer Mitwirkung kreierten Gesetze<br />

129 Bayerisches Gesetzesblatt 1818, S. 101 ff.<br />

130 I. § 1 Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern (v. 26. Mai 1818): „… Das Königreich Baiern … ist ein<br />

monarchischer Staat…“.<br />

131 I. § 2 Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern (v. 26. Mai 1818).<br />

132 VII. § 2 Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern (v. 26. Mai 1818).<br />

133 VII. § 22 Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern (v. 26. Mai 1818): „Der König wird wenigstens alle<br />

drey Jahre die Stände zusammenberufen“, (später wird eine Einberufungspflicht aller zwei Jahre verpflichtend<br />

festgelegt).<br />

134 VII. § 23 Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern (v. 26. Mai 1818): „Dem König steht jederzeit das<br />

Recht zu, die Sitzungen der Stände zu verlängern, sie zu vertagen oder die gesamte Versammlung aufzulösen.“.<br />

135 VII. § 30 Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern (v. 26. Mai 1818): „Der König allein sanctioniert die<br />

Gesetze und erläßt dieselben mit seiner Unterschrift und […] der Zust<strong>im</strong>mung der Stände des Reichs.“.<br />

136 Badisches Regierungsblatt 1818, S. 1425 ff.<br />

137 § 4 Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden (v. 22. August 1818): „Die Regierung ist erblich in der<br />

großherzoglichen Familie…“ § 5 „Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie<br />

unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Best<strong>im</strong>mungen aus.“.<br />

138 § 6 Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden (v. 22. August 1818).<br />

139 § 42 Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden (v. 22. August 1818).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!