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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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36<br />

B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

Ausgehend hiervon erscheint es als besonders interessant zu untersuchen, in welcher<br />

Art und Weise in den <strong>deutschen</strong> Monarchien die nach den Grundsätzen der<br />

„Deutschen Bundesakte“ neu geschaffenen Staatsgrundgesetze mit ihren nunmehr<br />

repräsentativ-konstitutionellen Wesenszügen Einkehr fanden. In Bezug auf die<br />

<strong>Vetorechte</strong> ist hier insbesondere die neue Beteiligung der Kammern an der Gesetzgebung<br />

zu erwähnen. Deren Ausprägungsintensität gilt es nunmehr darzustellen<br />

und qualitativ zu werten. Beispielhaft sollen hierfür sowohl die frühen süd<strong>deutschen</strong><br />

Konstitutionalverfassungen ab 1818 als auch die späteren Verfassungen<br />

einflussreicher Staaten Mitteldeutschlands und letztlich Preußens herangezogen<br />

werden. 126<br />

Einer solchen Analyse müssen zunächst noch die folgenden Globaleinordnungen<br />

vorangestellt werden:<br />

Die sich in ihrem Gedankengut maßgeblich aus dem französischen Konstitutionalismus<br />

speisende deutsche Kleinstaatenvariation verwirklichte einige wesentliche<br />

Ideale der französischen Revolutionsbewegungen und des englischen Rule of<br />

Law. Daher durfte die dem Monarchen obliegende <strong>Exekutive</strong> in die Freiheits- und<br />

Eigentumssphäre, der nunmehr mit Grundrechten ausgestatten Bürger, nur noch<br />

regelnd eingreifen, wenn und soweit sie dazu durch Gesetz ermächtigt wurde 127 .<br />

Diese frühe Form des Gesetzesvorbehalts brachte den Monarchen formal in eine<br />

Abhängigkeitsstellung zu der, wenn auch nicht <strong>im</strong>mer erst neu gebildeten nunmehr<br />

aber mit legislativen Partizipationsrechten ausgestatteten Volksvertretung.<br />

Denn ohne eine Ermächtigung war eingriffsartiges Handeln der be<strong>im</strong> Monarchen<br />

verbliebenen <strong>Exekutive</strong> unmöglich geworden. Jene war allerdings nur in Form<br />

eines Gesetzes zu erlangen. Für dessen Beschluss benötigte der Monarch fortan<br />

jedoch die Zust<strong>im</strong>mung des Zweikammerparlaments 128 .<br />

Trotz dieses gleichen Ausgangspunktes verwirklichten die nunmehr näher zu<br />

untersuchenden Fürstenverfassungen diese deutsche Version des Konstitutionalismus<br />

höchst unterschiedlich:<br />

126 Nach den Befreiungskriegen vollzog sich die Verfassungsmetamorphose in drei Wellen. Den Anfang machten<br />

die süd<strong>deutschen</strong> Staaten (Bayern 1818, Baden 1818, Württemberg 1819). Ihnen folgten, nach den durch die<br />

französische Juli- Revolution ausgelösten Unruhen, einige mitteldeutsche Staaten (Kurhessen 1831, Sachsen<br />

1831, Hannover 1833). Schließlich zogen nach der aus Frankreich übergreifenden Revolution von 1848 Preußen<br />

(1848/1850) und Österreich (1849/1867) nach – Zu den dabei maßgeblich zugrunde liegenden Motiven in<br />

ausführlicher Form: Maurer, Staatsrecht I, S. 54 ff.<br />

127 So beispielhaft in der Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern (v. 26. Mai 1818) in Kapitel IV, § 8.<br />

128 Das Parlament war jedoch noch kein solches, das nach heutigem modernem Verfassungsverständnis als<br />

wirkliche Volksrepräsentation fungierte. Als Gründe für diese Bestandsaufnahme können zum einen das Wahlrecht<br />

an sich angeführt werden, denn es galt das Zensuswahlrecht und Frauen war selbst dieses verwehrt. Zum<br />

anderen war die aus Wahlen hervorgehende Volksvertretung lediglich die Zweite Kammer, die nur zusammen<br />

mit der aristokratischen Ersten Kammer, bestehend aus Repräsentanten des Adels und vom Monarchen frei<br />

berufenen Personen, legislativ handlungsfähig war. – Siehe dazu: Maurer, Staatsrecht I, S. 57/58; Weber-Fas,<br />

Deutschlands Verfassung, S. 40.

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