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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

gesetz und den Verfassungsstrukturen unserer Tage stellt sie sich als essentiell dar.<br />

Auch wenn die meisten der hier <strong>im</strong> Folgenden dargestellten rechtsstaatlichen und<br />

tendenziell demokratischen Entwicklungen letztlich nicht nur für Deutschland<br />

Gültigkeit haben, sondern auch für die übrigen Staaten Europas und sogar, wie<br />

soeben aufgezeigt, dort oftmals <strong>im</strong> Wesentlichen ihren Ausgangspunkt nahmen,<br />

macht der Schwerpunkt dieser Arbeit nun eine Zuspitzung auf das deutsche Verfassungsrecht<br />

notwendig.<br />

Für die historische Einordnung muss hier dennoch nochmals klar gestellt werden,<br />

dass die konstitutionellen Entfaltungen weder eine singulär deutsche, noch<br />

eine explizit nichtdeutsche Entwicklung darstellten. Das, was das Deutschland des<br />

18./19. Jahrhunderts 118 von den übrigen europäischen Nationalstaaten maßgeblich<br />

unterschied, war seine föderale Grundstruktur, an deren Bundesspitze zwar ein<br />

Quasistaatsoberhaupt stand, dieses jedoch eben gerade nicht die starke Stellung<br />

inne hatte, welche der der Monarchen der übrigen Staaten Kontinentaleuropas<br />

entsprechend gewesen wäre. Vergleichbar war deren Stellung jedoch mit der der<br />

Fürsten, die die <strong>deutschen</strong> Kleinstaaten regierten. 119 Aus diesen sollte sich nach<br />

dem Wiener Kongress das Staatsgebilde „Deutscher Bund“ 120 zusammensetzen.<br />

Die Verfassungsfrage war also zunächst Angelegenheit der <strong>deutschen</strong> Einzelstaaten,<br />

die, wie oben dargestellt, das monarchisch-absolutistische Prinzip mit ungeteilter<br />

Staatsgewalt be<strong>im</strong> Fürsten, ähnlich vieler sonstiger europäischer Staaten,<br />

wählten.<br />

Nicht erst die tendenziell revolutionären Ereignisse 121 von 1848/49, sondern<br />

schon die ab 1818 in den süd<strong>deutschen</strong> Ländern beginnenden Entwicklungen des<br />

Vormärzes, führten in den <strong>deutschen</strong> Fürstentümern dazu, dass eine Entwicklung<br />

in Gang gesetzt wurde, die auch für das zersplitterte deutsche Staatsgebiet den<br />

Prozess startete, der in einen anfänglichen Verfassungsstaat münden sollte. Dieser<br />

rud<strong>im</strong>entäre Verfassungsstaat konnte sich in Deutschland systembedingt 122 zunächst<br />

nur auf Landesebene herausbilden und ist erst von dort aus in die später<br />

erlassenen Reichsverfassungen eingegangen. Dabei war jener Verfassungsstaat<br />

kein deutsches Eigengewächs, denn die hiesigen revolutionären Geschehnisse<br />

wurden maßgeblich verursacht und determiniert durch die oftmals wesentlich<br />

118 Den geschichtlichen und politischen Rahmen für das Deutschland des 18./19. Jahrhunderts aus historisch<br />

bewertender Sicht nachbildend: Weber-Fas, Deutschlands Verfassung, S. 18 ff.<br />

119 Eingehende Analysen zum „Zeitalter der Constitutionen“ mit besonderem Augenmerk auf die <strong>deutschen</strong><br />

Fürstengliederungen sind zu finden bei: Menzel, Landesverfassungsrecht, S. 16-21.<br />

120 Hierzu ausführlich: Kroeschell, in: Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 3, S. 134 ff.<br />

121 Ausführlich zu den hier zugrunde liegenden revolutionären geschichtlichen Ereignissen des Vormärzes und<br />

der eigentlichen Märzrevolution: Weber-Fas, Deutschlands Verfassung, S. 35-57.<br />

122 Mangels Vorhandenseins echter Verfassungsstrukturen, die für alle <strong>deutschen</strong> Fürstentümer Vorbild und<br />

Vorgabe hätten sein können, spielte sich der wesentliche Teil der <strong>deutschen</strong> Verfassungsentwicklung <strong>im</strong> 19.<br />

Jahrhundert in den Ländern ab. Hier vollzog sich der Übergang von der absoluten Monarchie zum Konstitutionalismus.<br />

– Vgl. Peters, in: Geschichtliche Entwicklung und Grundfragen der Verfassung, S. 101.

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