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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Ursprünge und Entwicklungslinien 33<br />

den, so ist eine Tendenz unübersehbar: Der Monarch war nicht mehr absolut,<br />

nicht mehr Inhaber des summum <strong>im</strong>perium. Die sich schon frühzeitig in England<br />

entwickelnden und später von Frankreich rezipierten parlamentarischen Strukturen<br />

standen jedoch vor dem Problem der sowohl physischen als auch politisch<br />

fortwirkenden Existenz des Monarchen, die dazu führte, dass bei den Bestrebungen<br />

einer demokratischen Partizipation der Stände an der Staatsmacht nicht in<br />

einer ‚Stunde Null‛ begonnen werden konnte. Überall in denjenigen europäischen<br />

Nationalstaaten, die in Verfassungsfragen voranschritten, musste der Monarch<br />

integriert und eine Kompensation für den Verlust des „summum <strong>im</strong>perium“ gefunden<br />

werden. Ein Ausgleich war dafür nötig, dass der gesamte monarchische<br />

Apparat innerhalb kürzester Zeit von der Position der „iura maiestatica majora“<br />

zurückfiel auf die Ausübung best<strong>im</strong>mter Rechte, die an die Mitwirkung der Stände<br />

gebunden war.<br />

Die <strong>im</strong> Rahmen der konstitutionellen Idee für England und Frankreich gefundene<br />

Lösung war dergestalt, dem König die vollständige Exekutivgewalt (damals<br />

maßgeblich die auswärtige und die militärische Kommandogewalt) zuzuweisen<br />

und die gesetzgebende Gewalt den beiden Häusern des Parlaments zusammen mit<br />

dem König „zur gesamten Hand“ zu übertragen. Der Monarch konnte ohne Zust<strong>im</strong>mung<br />

beider Kammern keine Gesetze kreieren, andererseits war er aber auch<br />

nicht verpflichtet, die von beiden Kammern beschlossenen Gesetze zu erlassen 114 .<br />

Inwieweit diese monarchischen Beteiligungsrechte an der Gesetzgebung, die tendenziell<br />

auch unter der Bezeichnung Gesetzessanktion 115 firmierten, als umfassendes<br />

Vetorecht der Krone bezeichnet werden können 116 , wird einen wesentlichen<br />

Forschungsaspekt darstellen, soll allerdings nicht ad hoc, sondern erst nach einer<br />

eingehenden Betrachtung der <strong>deutschen</strong> Ausprägung des Konstitutionalismus<br />

beantwortet werden (Siehe Kapitel B.II. – Die These von der Sanktion als Veto).<br />

cc. Der deutsche Konstitutionalismus<br />

An diesem Punkt der historischen Einordnung der <strong>Vetorechte</strong> soll nun das Gleis<br />

der globaleuropäischen Betrachtungen verlassen und ein dezidiert deutscher Prozess<br />

117 nachgezeichnet werden. Die Notwendigkeit einer diesbezüglich näheren<br />

Untersuchung wurde schon in den obigen Ausführungen zu den absoluten Fürstenstaaten<br />

angedeutet. Für die Suche nach möglichen Vetostrukturen <strong>im</strong> Grund-<br />

113 Zumindest galt dies für die erste Nachrevolutionsverfassung von 1791.<br />

114 Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 232.<br />

115 In England als Royal Assent und in Frankreich als Consentement royal bezeichnet – Nachweise dazu bei: Laband,<br />

Das Staatsrecht des <strong>deutschen</strong> Reiches Bd. II, S. 7.<br />

116 Vgl. Interpretationsansatz von: Roman Herzog in seiner Allgemeinen Staatslehre auf S. 232.<br />

117 Für die Darstellung des letztlich in der Paulskirchenverfassung mündenden und durch die Französischen<br />

Revolutionen sowie den Amerikanischen Unabhängigkeitskampf determinierten historischen Prozesse bis hin zur<br />

der Bürgerlichen Revolution von 1848/49 sei beispielhaft verwiesen auf: Weis, Eberhardt, in: Propyläen Geschichte<br />

Europas Bd. 4, Der Durchbruch des Bürgertums 1776-1847; sowie auf: Schieder, Theodor, in: Propyläen<br />

Geschichte Europas Bd. 5, Staatensystem als Vormacht der Welt 1848-1918.

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