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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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H. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen<br />

zerreißen, die demokratische Legit<strong>im</strong>ationskette tut dies damit noch lange nicht<br />

(Kapitel E.II.).<br />

21. Die Zukunft der <strong>Vetorechte</strong> liegt auf dem nationalen Spielfeld maßgeblich <strong>im</strong><br />

Bereich der Minderheitsregierungen. Diese politische Konstellation wird infolge<br />

des Auseinanderdriftens des Parteiensystems <strong>im</strong>mer häufiger auftreten. <strong>Vetorechte</strong><br />

der <strong>Exekutive</strong> können in den Ländern, deren Verfassungen diese vorhalten, verhindern,<br />

dass die Regierung zum Spielball inhomogener Mehrheitsverhältnisse <strong>im</strong><br />

Parlament wird.<br />

Auf europäischer Ebene führte und führt (wenn auch nunmehr mit geminderter<br />

Geschwindigkeit) die fortschreitende europäische Integration zur Vergemeinschaftung<br />

wesentlicher Teile der Gesetzgebungsmaterien. In der Folge war<br />

und ist eine zunehmende Erosion legislativer Einflusssphäre zu verzeichnen. Im<br />

Rat entscheiden die nationalen <strong>Exekutive</strong>n über die auf den Kompetenzübertragungen<br />

basierenden europäischen Rechtsakte (Verordnungen und Richtlinien).<br />

Die Verweigerung der Zust<strong>im</strong>mung seitens mitgliedstaatlicher Regierungen könnte<br />

als nationaler Einspruch und somit auch als ein exekutives Vetorecht der Bundesregierung<br />

auf europäischer Rechtssetzungsbühne gewertet werden.<br />

Mit der durch den Vertrag von Lissabon nunmehr fast allumfänglichen Geltung<br />

von Mehrheitsentscheidungen <strong>im</strong> Rat, erweist sich das nationale exekutive<br />

Veto nur noch als ein <strong>im</strong> Konglomerat mehrerer Regierungen wahrnehmbares<br />

Vetorecht. Dennoch gilt es aus deutscher Sicht für die Vetozukunft auf EU-<br />

Ebene zu konstatieren: Nach der Lissabon-Entscheidung des BVerfG bleibt der<br />

Bundesregierung zwar noch eine überragende Stellung <strong>im</strong> Rahmen der Gesamthandsaufgabe<br />

auswärtige Gewalt zu der auch die Europapolitik gehört. Die Tendenz<br />

des BVerfG für die nächsten Jahre ist aber klar und deutlich vorgezeichnet.<br />

Europäische Integration soll keine originäre Aufgabe der <strong>Exekutive</strong>n mehr sein.<br />

Somit stehen Einspruchsrechte der <strong>deutschen</strong> <strong>Exekutive</strong> auf EU-Ebene mehr und<br />

mehr in Abhängigkeit zur Legislative. Legislativ abgeleitete <strong>Vetorechte</strong> stellen<br />

jedoch keine solchen mehr dar (Kapitel F & G).

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