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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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H. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen<br />

(3) Kommt keine Übereinst<strong>im</strong>mung zwischen Landtag und Landesregierung zustande, so gilt<br />

das Gesetz nur dann als angenommen, wenn der Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen<br />

Zahl seiner Mitglieder entgegen dem Einspruch beschließt.<br />

Insbesondere die hessische Verfassungsspezialität einer ‚geschäftsführenden<br />

Landesregierung‛ erhöht in Zeiten fehlender parlamentarischer Mehrheiten die<br />

Einsatzwahrscheinlichkeit des Vetos aus Art. 119 HV (Kapitel D.II.2.c.).<br />

18. Die in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen existierenden <strong>Vetorechte</strong><br />

der Landesregierung können in einem auseinanderdriftenden Parteiensystem<br />

mit seinen fragilen Mehrheitslagen einer der Wege sein, den zukünftig häufiger<br />

auftretende Minderheitsregierungen beschreiten könnten, um effektiv ein Land<br />

regieren zu können, ohne zum Spielball des Parlaments zu werden oder politisch<br />

unhaltbare Entscheidungen verantworten und exekutieren zu müssen (Kapitel<br />

D.II.3.).<br />

19. <strong>Exekutive</strong> <strong>Vetorechte</strong> fügen sich in das über Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG in das<br />

Grundgesetz einfließende System von ‚checks and balance‛ ein, werden dabei der<br />

Aufgabenstellung von Stabilisierung und Begrenzung staatlicher Macht gerecht.<br />

Trotz des massiven Eingriffs in das funktionell originär be<strong>im</strong> Parlament angesiedelte<br />

Gesetzgebungsrecht erweisen sie sich somit als systemkonform mit der Gewaltenteilung<br />

als dem „tragenden Organisationsprinzip“ unserer Verfassung.<br />

Dabei stellen sie jedoch keine Aspekte eines system<strong>im</strong>manenten Systembruchs<br />

dar, wie er teilweise aus den monarchischen Zust<strong>im</strong>mungserfordernissen des<br />

Konstitutionalismus in das Grundgesetz unserer Tage gelesen wird. <strong>Vetorechte</strong><br />

entspringen einer vollständig anderen geistigen und systematischen Schule. Eine<br />

Gleichsetzung mit dem Zust<strong>im</strong>mungserfordernis des konstitutionellen Fürsten<br />

verbietet sich daher. Mögliche historische Determinationsqualitäten der <strong>Vetorechte</strong><br />

für das Gewaltenteilungskonzept Montesquieus sind daher grundsätzlich zu<br />

verneinen (Kapitel E.I.).<br />

20. Das Grundgesetz hält in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ein gewaltenteilendes Demokratiekonzept<br />

bereit, welches wesentlich durch die Ununterbrochenheit der<br />

Legit<strong>im</strong>ationskette zum Volk geprägt ist. Der Einsatz von Vetos gegen den parlamentarischen<br />

Gesetzesbeschluss könnte diese Legit<strong>im</strong>ationskette erodieren lassen.<br />

Es gilt jedoch festzustellen: Insofern deutsche Verfassungen <strong>Vetorechte</strong> beinhalten<br />

und deren <strong>Exekutive</strong>n von ihnen Gebrauch machen, ist nicht die Demokratie<br />

tangiert, sondern das Machtego der gesetzgebenden Volksvertretung. Zweifelsohne<br />

wird durch den exekutiven Vetoeinsatz deren legislatorisches Handeln in Frage<br />

gestellt und torpediert. Ein antidemokratischer Akt ist dies deshalb noch lange<br />

nicht. Die parlamentarische Demokratie bietet der Volksvertretung vielmehr genügend<br />

Reaktionsmöglichkeiten, um die <strong>Exekutive</strong> hierfür zu sanktionieren, was<br />

sogar in die Neubestellung des Regierungschefs münden kann. Das notwendige<br />

Vertrauensband zwischen Regierung und Parlament mag be<strong>im</strong> Einsatz des Vetos<br />

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