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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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466<br />

H. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen<br />

16. Mit der Regelung in Art. 67 weist die Landesverfassung von NRW eine Norm<br />

auf, welche den meisten übrigen <strong>deutschen</strong> Staatsgrundgesetzen prinzipiell fremd<br />

ist.<br />

So heißt es in Art. 67 LV NRW:<br />

„Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz kann die Landesregierung innerhalb von zwei<br />

Wochen Bedenken erheben. Der Landtag entscheidet sodann, ob er den Bedenken Rechnung<br />

tragen will.“<br />

Das durch die Landesexekutive erzeugbare Moratorium kann nur durch den<br />

erneuten Beschluss des inhaltsgleichen Gesetzes oder die dezidierte Ablehnung<br />

der exekutiven Bedenken seitens der Landeslegislative überwunden werden. Der<br />

Einspruch aus Art. 67 LV NRW hemmt und suspendiert also das betroffene Landesgesetz.<br />

Das Verfahren des Art. 67 LV NRW bietet der Landesregierung aber auch die<br />

Möglichkeit, ihre Gegenargumente gegenüber einem Legislativakt zu präsentieren<br />

und mithin die Chance eine Mehrheit <strong>im</strong> Landtag davon zu überzeugen, das Gesetz<br />

inhaltlich anders zu beschließen. Macht sich der Landtag also die Argumente<br />

der Landesregierung zu Eigen und beschließt die Landeslegislative das Gesetz in<br />

nunmehr veränderter Form, gilt das Ursprungsgesetz durch den Landtag als aufgehoben.<br />

Seine Existenz wäre daher nicht mehr nur gehemmt, sondern der Landtag<br />

selbst, hätte auf Anregung der Landesregierung hin diesem den ‚Todesstoß‛<br />

versetzt. Insoweit würde die ‚Gegenvorstellung‛ seitens der Landesregierung zum<br />

Erfolg geführt haben, da das ursprüngliche Gesetz beseitigt wurde. Faktisch kann<br />

dieser Rechtsfolge absolute Einspruchsqualität zuerkannt werden. Auch die ‚sachliche<br />

Diskontinuität‛ könnte zum „Dahinscheiden“ des gehemmten Gesetzes führen,<br />

was die absolute D<strong>im</strong>ension der exekutiven Interzession erhöht. Da es sich<br />

bei der Möglichkeit zur Geltendmachung von Bedenken um ein externes Recht<br />

der außerhalb des Normsetzungsvorganges stehenden <strong>Exekutive</strong> gegenüber einem<br />

entstandenen Gesetz handelt, stellt Art. 67 LV NRW ein Vetorecht dar, welches<br />

i.d.R. suspensiv wirkt, zudem aber über eine potentiell absolute D<strong>im</strong>ension verfügt<br />

(Kapitel D.II.2.b.).<br />

17. Auch die hessische Verfassung weist mit Art. 119 ein suspensives Vetorecht<br />

auf, welches strukturell <strong>im</strong> Wesentlichen vergleichbar mit der Regelung in Art. 67<br />

LV NRW ist, aber wegen des erhöhten Zurückweisungsquorums eine noch viel<br />

stärkere ‚Waffe‛ <strong>im</strong> Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Landesparlament<br />

darstellt.<br />

So heißt es in Art. 119 HV:<br />

(1) Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz steht der Landesregierung der Einspruch zu.<br />

(2) Der Einspruch muß innerhalb fünf Tagen, seine Begründung innerhalb zwei Wochen nach<br />

der Schlußabst<strong>im</strong>mung dem Landtag zugehen. Er kann bis zum Beginn der erneuten Beratung<br />

<strong>im</strong> Landtag zurückgezogen werden.

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