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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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H. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen<br />

setzgebungskompetenz des Bundes, sondern besitzt lediglich Möglichkeiten die<br />

Beschlüsse des einzigen Legislativorgans Bundestag <strong>im</strong> Rahmen der letzten<br />

Normwerdungsschritte des Gesetzgebungsverfahrens zu unterminieren. Die<br />

Nichtteilnahme des Bundesrates am Normsetzungsbeschluss eröffnet die grundsätzliche<br />

Möglichkeit einer Vetokonstellation.<br />

Es ergeben sich daher aus Art. 77 Abs. 3 und 4 GG zwei potentielle Vetokonstellationen:<br />

Der Einspruch: Der Bundestag ist dem suspendierenden Einspruch nicht bedingungslos<br />

ausgeliefert, sondern kann sich mittels der vom Grundgesetz vorgesehenen<br />

Quoren dagegen erwehren. Der Einspruch ist mithin überwindlich. Insofern<br />

es sich um ein Vetorecht handelt, würde dieses vollkommen zu Recht als suspensives<br />

bezeichnet.<br />

Die Zust<strong>im</strong>mung: Der Bundesrat kann von keiner Instanz gezwungen werden,<br />

einem Gesetz das Zust<strong>im</strong>mungsplazet zu erteilen. Mithin ist die Wirkung vollständig<br />

vernichtend für den Bundestagsbeschluss. Die verweigerte Zust<strong>im</strong>mung<br />

hat also absolute D<strong>im</strong>ension und wäre mithin als absolutes Vetorecht zu klassifizieren.<br />

Dennoch handelt es sich lediglich um suspensive bzw. absolute Mitwirkungsrechte<br />

des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung. Es fehlt an der Erfüllung<br />

wesentlicher Vetokriterien. Zum einen handelt es sich be<strong>im</strong> Bundesrat um kein<br />

Organ mit exekutiver Natur und zum anderen weist das Bundesratsverfahren<br />

wesentliche Charakterzüge interner legislativer Teilnahme an der Bundesgesetzgebung<br />

auf. Auch die unzähligen Vetotitulierungen sowohl <strong>im</strong> rechtswissenschaftlichen<br />

als auch <strong>im</strong> politologischen Schrifttum ändern daran nichts. Die Verfahrensrechte<br />

des Bundesrates aus Art. 77 und 78 GG entbehren der dem ‚ius intercessionis‛<br />

entspringenden Vetoqualität. In der Folge ist deren Bezeichnung als<br />

Veto nicht nur missverständlich, sondern falsch (Kapitel D.I.3.).<br />

15. Art. 42 Abs. 2 NV hält ein Einfallstor für die Landesregierung von Niedersachsen<br />

bereit, den Gesetzesbeschlussprozess des Landtages zu torpedieren. Es<br />

handelt sich hierbei um eine Einspruchsmöglichkeit, wie sie in der <strong>deutschen</strong> Verfassungslandschaft<br />

von Bund und Ländern einzigartig ist.<br />

So heißt es in Art. 42 Abs. 2 NV:<br />

„Vor dem Beschluss des Landtages kann die Landesregierung verlangen, dass die Abst<strong>im</strong>mung<br />

bis zu 30 Tagen ausgesetzt wird.“<br />

Dieses Aussetzungsverlangen stellt jedoch kein Vetorecht dar, sondern lediglich<br />

ein dilatorisches Hemmungsrecht. Für eine Vetoqualifikation fehlt es maßgeblich<br />

am Zielobjekt eines ‚entstandenen Gesetzes‛. Zudem erweist sich die Regelung<br />

ihrer Grundnatur nach viel eher als ein Geschäftsordnungstrick <strong>im</strong> Rahmen<br />

des Normsetzungsverfahrens, was dem Einspruch wesentliche Aspekte der Gesetzesunterminierung<br />

n<strong>im</strong>mt (Kapitel D.II.2.a.).<br />

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