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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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H. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen<br />

voller Kraft wieder erblühen zu können. Ein dauerhaftes Verfehlen des Wiederholungsquorums<br />

kann die Natur des Vetos in die eines Absoluten verwandeln.<br />

Devolutive <strong>Vetorechte</strong>:<br />

Die Wirkung der Einlegung eines devolutiven Vetos ist vielschichtig und nicht<br />

allein zwischen den Vetoparteien <strong>Exekutive</strong> und Legislative auflösbar. Während<br />

be<strong>im</strong> suspensiven Veto die Legislative erneut beraten kann und ihren vormaligen<br />

Gesetzesbeschluss bestätigen, wird sie bei der Einlegung eines devolutiven Vetos<br />

von der Best<strong>im</strong>mung des weiteren Gesetzesschicksals ausgeschlossen. Es findet<br />

keinerlei Kontakt des Gesetzes mit seinem Beschlussorgan statt. Mit Einlegung<br />

des devolutiven Einspruchs obliegt die Entscheidung über die Gesetzeswirksamkeit<br />

vielmehr einer anderen Instanz.<br />

Als wesentliches Merkmal der devolutiven <strong>Vetorechte</strong> kann die zunächst eintretende Hemmung<br />

des Wirksamwerdens des beschlossenen Gesetzes benannt werden. Inwieweit die vorübergehende<br />

Hinderung in eine dauerhafte Destruktion des Gesetzes übergeht, obliegt allein der Entscheidung<br />

einer von dem konkreten Recht benannten Instanz, welche jedoch verschieden ist, von<br />

der Legislative und der <strong>Exekutive</strong>.<br />

Somit enthält also ebenso wie das suspensive Vetorecht auch das devolutive<br />

die mittelbare Drohkulisse in einen absoluten Einspruch umzuschlagen<br />

(Kapitel C.II.).<br />

12. Über die Positionierung als Staatsoberhaupt hinaus, hat die Stellung des Bundespräsidenten<br />

mit derjenigen der beiden „Vorgängerorgane“ Kaiser und Reichspräsident<br />

jeweils gemein, dass der Bundespräsident ebenfalls in größtmöglicher<br />

struktureller Entfernung zum eigentlichen Gesetzgebungsprozess gehalten wird.<br />

Für das Grundgesetz erfolgt diese Beschlussfassung durch den Bundestag als dafür<br />

vorgesehenes demokratisches Legislativorgan. Eine wie auch <strong>im</strong>mer geartete<br />

Teilnahme am Gesetzgebungsprozess ist für den Bundespräsidenten genauso<br />

wenig vorgesehen, wie sie es für den Kaiser oder Reichspräsidenten war.<br />

Vom Vetogesichtspunkt aus kommt ein Weiteres hinzu: Ohne den präsidialen<br />

Ausfertigungs- und Verkündungsakt wird die mit jenem Vorgang einhergehende<br />

widerlegbare Vermutungsfiktion bezüglich der Richtigkeit des Gesetzes nicht<br />

erzeugt. In der Konsequenz wirkt die Nichtausfertigung daher wie ein Einspruch<br />

gegen das Gesetz, welcher die Wirksamwerdung des Gesetzgebungsaktes verhindert.<br />

Diesen Einspruch soll der Bundespräsident nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG erheben<br />

können, wenn er davon ausgeht, dass ein formelles Bundesgesetz nicht ‚nach<br />

den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen‛ ist. Die herrschende<br />

Auffassung geht davon aus, dass dem Bundespräsidenten daher ein Prüfungsrecht<br />

in formeller und materieller Hinsicht zusteht. Unter dem Vorliegen derartiger<br />

Zweifel kann der Bundespräsident von seinem Vetorecht Gebrauch machen und<br />

die entsprechenden Gesetze nicht ausfertigen und verkünden.

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