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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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H. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen<br />

rückweisung des exekutiven Einspruchs, was tendenziell zu unüberwindlichen<br />

Hürden führte und mithin zu faktisch absoluten <strong>Vetorechte</strong>n.<br />

Neben dieser Einspruchsart wiesen die Reichsländer auch <strong>Vetorechte</strong> auf, die<br />

mit Art. 73 Abs. 1 WRV vergleichbar waren.<br />

Weder für die Reichsebene noch für die der Länder lässt sich eine Wiederkehr<br />

von Vetoansätzen eruieren, welche über den Sanktionsansatz hätten kreiert werden<br />

können (Kapitel B.III.2.b. & 3.).<br />

10. Unter Zugrundelegung der eruierten historischen Aspekte lässt sich das Recht<br />

zum Veto wie folgt definieren:<br />

Der Einspruch mittels VETO ist das Recht einer exekutiven Instanz gegen ein bereits wirksam<br />

entstandenes Gesetz aus von der Legislative separierter externer Position in Form eines negativen<br />

Verneinens vorgehen zu dürfen<br />

(Kapitel C.I.).<br />

11. Anhand der Wirkweise der exekutiven <strong>Vetorechte</strong> kann in drei Klassifikationen<br />

unterschieden werden: absolute, suspensive und devolutive <strong>Vetorechte</strong>.<br />

Absolute <strong>Vetorechte</strong>:<br />

Durch den Einsatz des absoluten Vetos kann das angegriffene Gesetz nicht in Wirksamkeit<br />

erwachsen, mithin wird der Gesetzesbeschluss obsolet. Als Ergebnis erfolgt die vollständige Beseitigung<br />

des Anspruchs in Rechtswirksamkeit erwachsen zu dürfen, den ein demokratisches Gesetz<br />

durch dessen parlamentarischen Beschluss erlangt. Gegen diesen exekutiven Einspruch gibt es<br />

kein Recht des Widerspruchs oder des Ausgleichs, seine Wirkungen sind unüberwindbar.<br />

Unmittelbare Folge des absoluten Vetos ist, dass die <strong>Exekutive</strong> in autarker<br />

Entscheidung über das Schicksal eines beschlossenen Parlamentsgesetzes best<strong>im</strong>men<br />

kann. Die Legislative hat diesen exekutiven Einspruch hinzunehmen, es sind<br />

ihr keinerlei Mittel zur Rettung des Gesetzes an die Hand gegeben. Folge des absoluten<br />

Einspruchs ist nicht lediglich eine Hemmung, sondern die unüberwindliche<br />

Vernichtung des interzedierten Gesetzesbeschlusses. Weder das Parlament<br />

selbst noch eine andere Instanz können diesen Einspruch heilen.<br />

Suspensive <strong>Vetorechte</strong>:<br />

Insoweit Verfassungen einer exekutiven Instanz die Möglichkeit einräumten, gegen<br />

ein Gesetz ihr suspensives Veto einzulegen, wurde dieses hierdurch in seiner<br />

Wirksamkeitsentfaltung zunächst gehemmt. Anders als be<strong>im</strong> absoluten Veto war<br />

mit der Einlegung des suspensiven Einspruchs jedoch nicht das Schicksal des<br />

Gesetzes in unüberwindbarer Art und Weise besiegelt, sondern der entsprechende<br />

Einsatz erzeugte zunächst nur Verzögerung.<br />

Durch das exekutiv eingelegte suspensive Veto scheitert das Gesetz nicht per se, sondern es<br />

wird in seiner Wirksamkeit gehemmt. Die zunächst ausgesetzte Gesetzeskraft kann es durch<br />

den erneuten Beschluss des Gesetzgebungsorgans zurückerlangen. Der wiederholte Beschluss<br />

mittels gleichen oder erhöhten Quorums <strong>im</strong> Parlament verhilft dem gehemmten Gesetz dazu, in<br />

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