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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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H. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen<br />

1. Die Einspruchsrechte der Neuzeit haben nicht unzulässiger Maßen ihre Bezeichnung<br />

als Vetos erfahren („ius intercessionis“ = „intercedere“ (dazwischen<br />

treten) = „veto“ = „vetare“ (verbieten – veto = 1. Pers. Sing. = ich verbiete). Sie<br />

lassen sich wortexegetisch auf die Einspruchsmöglichkeiten insbesondere der<br />

Volktribune <strong>im</strong> römischen Staatsrecht zurückführen. Diese Rechte einer <strong>im</strong> gewaltenteilenden<br />

Sinne ihrer Struktur nach exekutiven Instanz waren maßgeblich auch<br />

gegen die gefassten Gesetzgebungsbeschlüsse des legislativen Römischen Senats<br />

gerichtet und entfalteten dabei kassatorisch-vernichtenden Charakter. Gerade<br />

dieser gewaltenteilende Charakter machte ihre Existenz <strong>im</strong> Vergleich zum direktdemokratischen<br />

antiken Griechenland <strong>im</strong> Römischen Reich erst möglich (Kapitel<br />

B.I.1. & 2.).<br />

2. Aus der antiken Herkunft der Interzession lässt sich für deren exponierte rechtliche<br />

Wirkung folgendes zusammenfassen: Die tribunizischen Einsprüche richteten<br />

sich regelmäßig gegen Akte von rechtlicher Bedeutung und entkleideten diese<br />

ihrer Wirkung. Sie wurden Kraft ihrer Natur respektiert. Mit ihnen ging die Außerkraftsetzung<br />

des in Frage stehenden Aktes einher. Mit der vorgenommenen<br />

Interzession war die fragliche Handlung beendet und der davon betroffene Beschluss<br />

rechtlich nicht mehr vorhanden. Diese grundsätzliche Wirkung schlägt bis<br />

auf die VETO-Rechte des modernen Verfassungsstaates durch.<br />

Über die Augustinische Verfassung gelangte das vetoartige Interzessionsrecht<br />

in die Verfassungswelt der Neuzeit. Neben dem Kaiser als Princeps, dem ersten<br />

Bürger, standen zunächst der legislative Senat und als Quasisouverän die Bürger<br />

Roms. All deren Beschlüssen und Gesetzen konnte der Römische Kaiser, der sich<br />

die tribunizischen Interzessionsrechte einverleibt hatte, sein Veto entgegenhalten.<br />

Mit fortschreitender Verabsolutierung der kaiserlichen Macht bedurfte es dieses<br />

Vetorechts aber <strong>im</strong>mer weniger, da der Kaiser die Beschlüsse selbst fasste und<br />

somit die Basis für ein auf der Instanzenverschiedenheit fußendes vetoartiges<br />

Interzedieren fehlte (Kapitel B.I.3.a. & b.).<br />

3. Der aus der Römischen Staatsverfassung entspringende und sich in der Welt<br />

des europäischen Mittelalters fortsetzende Absolutismus monarchischer Macht<br />

verhinderte über Jahrhunderte hinweg eine Inkarnation der <strong>Vetorechte</strong>. Die absolutistischen<br />

Herrscher brauchten kein Veto, da dieses nur schizophren hätte wirken<br />

können. Der nervus rerum der Einsprüche war in der absolutistischen Staatsform<br />

blockiert. Denn ein Herrscher, der aus eigener Kraft nicht nur verbindlich<br />

Verfassungen erließ, sondern auch die einfachen Gesetze, welche sein Apparat<br />

gleichsam ausführte und deren Einhaltung er nach seinem Belieben kontrollierte,<br />

der hätte sich nur selbst interzedieren können (Kapitel B.I.3.c.).

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