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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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G. Innerstaatliche Zukunft der <strong>Vetorechte</strong><br />

hängigkeit des Bundespräsidenten vom politischen Alltag und den diesen beherrschenden<br />

parlamentarischen Mehrheiten versetzen ihn in eine weitaus komfortablere<br />

Lage, als diejenige, in welcher sich der vertrauensabhängige Exekutivchef<br />

befindet. Ein Bundespräsident, welcher einmal in sein Amt gekommen ist, hat sich<br />

der politischen Vertrauensentscheidung nur noch max<strong>im</strong>al einmal <strong>im</strong> Rahmen<br />

einer potentiellen Wiederwahl zu stellen. Ansonsten kann er seine Einschätzungsprärogative<br />

bei der Ausübung des verfassungsrechtlichen Prüfungsrechtes aus Art.<br />

82 Abs. 1 S. 1 GG ohne den Druck des möglichen Vertrauensentzuges ausüben.<br />

Überspitzt kann man formulieren: Ein amtierender Bundespräsident agiert bei<br />

seiner Vetoentscheidung relativ autark vom Willen der jeweiligen politischen Legislativmehrheit.<br />

Vom Blickwinkel der verfassungspolitischen Betrachtung her gesehen, stellt<br />

insbesondere der parlamentarische Vertrauensaspekt den neuralgischen Punkt der<br />

<strong>Vetorechte</strong> dar. Eine <strong>Exekutive</strong> die <strong>im</strong> System der parlamentarischen Demokratie<br />

abhängig vom Vertrauen der parlamentarischen Mehrheit ist, wird sich regelmäßig<br />

davor hüten, diese mit der ‚Vetokeule‛ gegen sich aufzubringen.<br />

Zudem ließen sich in den untersuchten <strong>deutschen</strong> Verfassungen absolute <strong>Vetorechte</strong>,<br />

welche den exekutiven Willen unumstößlich gegen den der Volksvertretung<br />

setzen, nur sehr vereinzelt und wenn dann auch nur unter stringenter Einhegung<br />

finden. Vielmehr waren es die suspensiven und devolutiven <strong>Vetorechte</strong>, die<br />

die Mehrzahl der Vetofundstellen qualitativ ausmachten. Dabei musste vor allem<br />

erkannt werden, dass die jeweilige vetobeinhaltende Verfassung der <strong>Exekutive</strong><br />

mittels der Einspruchsmöglichkeiten vorderhand eigentlich nur die Möglichkeit<br />

der Gesetzesverzögerung an die Hand gibt. Jedoch darf nicht übersehen werden,<br />

dass auch die formal vorläufige Suspendierung des Gesetzesbeschlusses faktisch<br />

zur absoluten Destruktion führen kann. Dieses Damoklesschwert schwebt über<br />

dem interzedierten Gesetz bis der politische Wille zu dessen Bestätigung ausdrücklich<br />

auf das politische Tapet gebracht wird.<br />

Jener notwendige Wiederholungs- bzw. Bestätigungsbeschluss ist jedoch insbesondere<br />

in den <strong>deutschen</strong> Parlamentsdemokratien mit ihrem Verhältniswahlsystem<br />

oftmals eine faktische Hürde. Der Ke<strong>im</strong> des Zweifels, den die <strong>Exekutive</strong> in<br />

das Parlament streut, kann jederzeit in Form von Verneinung oder Enthaltung<br />

aufgehen. Ein Art Automatismus, der lediglich Wiederholung bedeutet, kann insbesondere<br />

in der Parlamentskonstellation ohne Mehrheitsbindung an die <strong>Exekutive</strong><br />

nicht erwartet werden. So bedeutet die Einlegung des suspensiven Vetos tatsächlich<br />

Gefahr für die Existenz des Parlamentsgesetzes. Unter staatspolitischen<br />

Gesichtspunkten stellt das suspensive Veto also ein starkes Recht zum Einspruch<br />

dar.<br />

Eine solche Erkenntnis ist kein Widerspruch zum vorher Festgestellten. Die<br />

Gefahr der Gesetzesvernichtung durch absolute oder suspensive Vetos wird auch<br />

zukünftig zweifelsohne nur in denjenigen parlamentarischen Konstellationen offen<br />

zu Tage treten, in denen keine enge Verbindung zwischen parlamentarischer<br />

Regierung und den sie tragenden Fraktionen besteht. Insoweit die fest gefügten<br />

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