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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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452<br />

G. Innerstaatliche Zukunft der <strong>Vetorechte</strong><br />

und <strong>Vetorechte</strong> nicht zum regulären Instrument der parlamentarischen oder politischen<br />

Auseinandersetzung werden dürfen. Immerhin wird mittels ihres Einsatzes<br />

der Gesetzesbeschluss des demokratischen Gesetzgebers außer Kraft gesetzt. Das<br />

mag zwar weder unter gewaltenteilenden Gesichtspunkten noch unter demokratietheoretischen<br />

Erwägungen problematisch sein. Dennoch setzt sich der Interzedierende<br />

auch heute noch einer verstärkten Beobachtung aus, da durch sein Veto die<br />

vom Volk verliehene Staatsgewalt in eine andere Richtung gelenkt werden kann<br />

als dies die Volksvertretung vorherbest<strong>im</strong>mt hat.<br />

Soweit die abschließende Bestandsaufnahme in Form rückblickender Analyse<br />

und der Exegese des Veto-Ist-Zustandes. Als überdies interessant erweist sich die<br />

Frage nach den sich den <strong>Vetorechte</strong>n in der Zukunft eröffnenden Chancen:<br />

Die vorliegende Arbeit hat es <strong>im</strong>mer wieder angedeutet – Die Einsatzchance<br />

und Einsatzd<strong>im</strong>ension von <strong>Vetorechte</strong>n <strong>im</strong> parlamentarischen Regierungssystem<br />

ist <strong>im</strong>mer dann besonders gering, wenn die parlamentarische Mehrheit und die aus<br />

ihr ‚geborene‛ <strong>Exekutive</strong> besonders eng und kollusiv zusammenwirken. Der Regierungschef<br />

sich also auf eine besonders treue und folgsame parlamentarische<br />

Mehrheit stützen kann und diese sich zudem bei ihrem legislatorischen Handeln<br />

maßgeblich von den Regierungsvorlagen determinieren lässt. Somit also die Experten<br />

der exekutiven Ministerialbürokratie, das gesetzgeberische Klein-Klein<br />

vorbereiten und dem Parlament, in Abst<strong>im</strong>mung und unter Anleitung der Regierungszentrale,<br />

die Aufgabe des Normsetzungsproduzenten zukommt. Diese Bestandsaufnahme<br />

unseres parlamentarischen Regierungssystems stellt den Normalfall<br />

dar, der ‚geschmiert‛ wird durch die Nähe und Verbindlichkeit des dazugehörigen<br />

Parteiapparates der Mehrheitsfraktionen. Der Umstand, dass der Regierungschef<br />

oftmals auch noch der Vorsitzende der größten Regierungspartei ist,<br />

führt zu einer Konstellation fast blinder Gefolgsamkeit des Mehrheitsblocks <strong>im</strong><br />

Parlament, die bei knappen Mehrheiten i.d.R. sogar noch proportional steigt.<br />

Zweifellos erfährt dieser parteipolitische Abhängigkeitsmechanismus 1205 eine<br />

gewisse Kompensation durch die Aspekte der sog. innerparteilichen Demokratie.<br />

Wie groß dieser Ausgleich ist, lässt sich für jeden Einzelfall allerdings nur schwerlich<br />

vorhersehen. Auch ändern singuläre Abweichungen vom Regelverlauf nichts<br />

an den Realitäten des faktischen Zusammenwirkens zwischen der <strong>Exekutive</strong> und<br />

den sie tragenden Mehrheitsfraktionen <strong>im</strong> Parlament. Diese Gemengelage einer<br />

Mehrheitsregierung macht einen Einsatz der in einzelnen Verfassungen der Länder<br />

auffindbaren <strong>Vetorechte</strong> genauso unwahrscheinlich, wie den Einsatz von Art.<br />

113 GG.<br />

Diese Bestandsaufnahme des parlamentarischen Regierungssystems in der<br />

Mehrheitskonstellation erweist sich bezüglich des republikanischen Staatsoberhauptes<br />

als schon nicht mehr in gleicher Form gebrauchsfähig. Gerade die Unab-<br />

1205 Nähere Ausführungen zu den das parlamentarische Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland<br />

maßgeblich best<strong>im</strong>menden politischen Parteien – umfänglich und in großer Ausführlichkeit: D. Gr<strong>im</strong>m, Politische<br />

Parteien (§14), in: Handbuch des Verfassungsrechts, S. 599 ff.

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