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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Neujustierung des Vetobodens<br />

tete <strong>Vetorechte</strong> sind keine solchen mehr und sollten daher auch nicht so bezeichnet<br />

werden. 1203 Somit wird deutlich: Die Existenz von <strong>Vetorechte</strong>n war auf europäischer<br />

Ebene mit zunehmender Vergemeinschaftung durchaus zu konstatieren,<br />

ihre Blütezeit ist aber zweifelsohne schon wieder vorüber. Der Grund hierfür<br />

liegt, wie es schon bei der Analyse früherer nationaler <strong>Vetorechte</strong> zu erkennen<br />

gewesen war, in der Inkongruenz von demokratischem Parlamentarismus und<br />

<strong>Vetorechte</strong>n. Eine dauerhafte Koexistenz ist mit der Natur der <strong>Vetorechte</strong> unvereinbar.<br />

1203 Vielmehr weist die Tendenz ganz offensichtlich in eine ganz andere Richtung, wie Netteshe<strong>im</strong> wohl ungewollt<br />

vor Augen führt: „…Für europäische gesetzgeberische Initiativen, die schwerpunktmäßig der ausschließlichen Gesetzgebung des<br />

Bundes unterfallen würden, liegt die Befugnis für die Ausübung des Vetorechts be<strong>im</strong> Bundestag (§ INTVG § 10 INTVG § 10<br />

Absatz I Nr. 1 IntVG). Für die anderen Zuständigkeiten sind Bundestag und Bundesrat mit jeweils einem eigenständigen Vetorecht<br />

nach § INTVG § 10 INTVG § 10 Absatz I Nr. 2 IntVG ausgestattet worden. …“ – Vgl. Netteshe<strong>im</strong>, NJW<br />

2010, 177 (179).<br />

Auch wenn die Verwendung der Vetoterminologie <strong>im</strong> Sinne der Erkenntnisse dieser Dissertation für Legislativrechte<br />

als fehlerhaft zu betrachten ist, so wird doch deutlich, dass eine autarke Teilnahme deutscher <strong>Exekutive</strong>n<br />

am EU-Rechtssetzungsverfahren <strong>im</strong> Rat zukünftig <strong>im</strong>mer weniger möglich sein wird.<br />

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