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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Neujustierung des Vetobodens<br />

II. Neujustierung des Vetobodens<br />

1. Das neue europäische Gesetzgebungsverfahren<br />

nach Lissabon<br />

Die Zukunft der mitgliedstaatlichen exekutiven <strong>Vetorechte</strong> muss sich auf europäischer<br />

Ebene nach dem jeweils aktuellen Stand der europäischen Verträge bemessen.<br />

Wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Vetoqualität ist insbesondere<br />

die Ausgestaltung der St<strong>im</strong>mgewichtungen <strong>im</strong> Rat. Nach dem Scheitern des Versuchs<br />

über eine gemeinsame EU-Verfassung die institutionellen Strukturen der<br />

Europäischen Union auf die Herausforderungen der EU-Osterweiterung einzustellen,<br />

entschieden sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten für<br />

den Umbau des Vertragswerks nach bewährtem Muster. Sie reformierten das bestehende<br />

Pr<strong>im</strong>ärrecht. Die notwendigerweise anzustrebenden neuen organschaftlichen<br />

Regeln des nunmehr am 01. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrages<br />

von Lissabon haben den bis dahin gültigen Vertragsstand von Nizza abgelöst. 1177<br />

Nach der insbesondere in Irland, Polen und Tschechien wegen tendenziell innerstaatlicher<br />

Motive nicht ganz unproblematischen Ratifikation des Lissabonner<br />

Reformvertrages, rückte die Europäische Union mit seinem Inkrafttreten vollständig<br />

an die Stelle der europäischen Gemeinschaft und n<strong>im</strong>mt als Nachfolgerin<br />

auch deren Rechtspersönlichkeit ein. Sie wird als supranationales Rechtswesen<br />

zukünftig für die Mitgliedsstaaten sekundäres Recht maßgeblich in Form von<br />

Richtlinien und Verordnungen setzen. 1178<br />

Für die Vetofrage interessiert zuvorderst die institutionelle Ausgestaltung des<br />

europäische Gesetzgebungsverfahrens, wie sie der Vertrag von Lissabon, nunmehr<br />

regelt: 1179<br />

Die institutionelle Ordnung der Union folgt der <strong>im</strong> gescheiterten EU-<br />

Verfassungsvertrag vorgesehenen Organstruktur (Art. 9 EUV n.F.). In der Verfassungsordnung<br />

der durch Lissabon reformierten EU wurden die Verordnung und<br />

Richtlinie als Rechtssetzungsinstrumente beibehalten. Nach Art. 289 Abs. 1, 294<br />

AEUV soll es ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren geben. Es ist das Mitent-<br />

1177 Die negativen Referenden in Frankreich und den Niederlanden, welche die 2004 in Rom unterzeichnete EU-<br />

Verfassung scheitern ließen und den sich anschließenden Prozess, mittels welchem die wesentlichen institutionellen<br />

Inhalte in einen neuen Reformvertrag umgegossen werden sollten, beschreibt: A. Weber, Vom Verfassungsvertrag<br />

zum Vertrag von Lissabon, in: EuZW 2008, 7 ff.<br />

1178 Den Transformationsprozess beschreiben u.a.: Th. Richter, Die EU-Verfassung ist tot es lebe der Reformvertrag!<br />

– Übersicht über Zeitplan, Streichungen, Ergänzungen und Übernahmen aus dem Verfassungsentwurf, in:<br />

EuZW 2007, 631 (632); H.-J. Rabe, Zur Metamorphose des Europäischen Verfassungsvertrages, in: NJW 2007,<br />

3153 (3157).<br />

Eine aktuelle Darstellung des gültigen Vertragsstandes auf der Stufe von Lissabon nach dem Inkrafttreten am 01.<br />

Dezember 2009 bieten u.a.: F. Mayer, JuS 2010, 189 (192 ff); Hatje/Kindt, NJW 2008, 1761(1762 ff).<br />

1179 Die Zusammenfassung des institutionellen Rahmens der EU-Gesetzgebung ab 01.12.2009 gemäß des „Vertrages<br />

von Lissabon“ basiert auf: A. Weber, Vom Verfassungsvertrag zum Vertrag von Lissabon, in: EuZW<br />

2008, 7 (9/10); Ruffert, EuR 2009, Beiheft 1, 31 (32 ff); F. Mayer, JuS 2010, 189 (191).<br />

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