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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Das Spannungsverhältnis zum Demokratieprinzip und Parl. Regierungssystem<br />

baut werden. Die Parlamentsinformations- und -kontrollrechte erfahren hierdurch<br />

eine stetige Expansion. Diese Entwicklungen werden damit gerechtfertigt 1141 , dass<br />

Kontrolle „die praktische Einlösung des (demokratischen) Legit<strong>im</strong>ationszusammenhanges<br />

über die Grenzen der Staatsgewalt hinweg“ darstellt. Demokratie und<br />

parlamentarische Kontrolle seien untrennbar miteinander verknüpft. Im gewaltenteilenden<br />

System soll die parlamentarische Kontrolle keineswegs isoliert sein,<br />

vielmehr findet sie ihren Platz in einem weit verzweigten Netz von ‚checks and<br />

balances‛. Der Ausbau der oppositionellen Informations- und Kontrollrechte wird<br />

daher gerade unter dem Eindruck starker politischer Verflechtung von Regierung<br />

und parlamentarischer Mehrheit propagiert. Diese sollen sich problemlos in das<br />

grundgesetzliche Konzept der „gewaltenteilenden Demokratie“ einfügen.<br />

Fingiert man also, dass Kontrollrechte wesentliche Aspekte einer vermeintlich<br />

„gewaltenteilenden Demokratie“ darstellen, dann erscheint unter dem verfassungsgerichtlichen<br />

Ansatz einer interorganschaftlichen Gleichbehandlung als fraglich,<br />

warum nicht auch die gleichwertig demokratisch legit<strong>im</strong>ierte <strong>Exekutive</strong> mit<br />

derartigen Kontrollrechten gegenüber dem Staatsorgan Parlament ausgestattet sein<br />

sollte. 1142 Allein die unmittelbare Legit<strong>im</strong>ation durch das Staatsvolk kann hierfür<br />

nicht als Gegenargument taugen. Dies liefe als Zirkelschluss nämlich ins Leere, da<br />

Kontrolle ja gerade die praktische Einlösung des demokratischen Legit<strong>im</strong>ationszusammenhangs<br />

darstellen soll.<br />

Wie schon bezüglich der Einpassung in das grundgesetzliche Gewaltenteilungskonzept<br />

dargelegt, kann für die <strong>Vetorechte</strong> des Bundes und der Länder festgestellt<br />

werden, dass diese sich nicht als verfassungshistorische Fremdkörper erweisen,<br />

sondern Ausdruck des bewusst gewollten und entsprechend konzipierten<br />

Netzes von checks and balances sind. Beide Staatsprinzipien, Gewaltenteilung wie<br />

Demokratie, müssen dabei system<strong>im</strong>manent in das jeweilig andere Konzept einwirken<br />

und somit fast zwangsweise dessen Ausformung in Reinkultur schmälern.<br />

Zum Zwecke effektiver Machtbegrenzung und Kontrolle kalkuliert die „gewaltenteilende<br />

Demokratie“ des Grundgesetzes diese Brüche ein. Daher muss es als<br />

gewünscht angesehen werden, dass auch die <strong>Exekutive</strong>, als der Legislative gleichwertiges<br />

Organ, dieser gegenüber über die <strong>Vetorechte</strong> Kontrolle ausübt. Das jener<br />

Ansatz unserer Demokratie etwas fremd ist, da der Vorbehalt des Parlaments und<br />

seiner Gesetze oberflächlich betrachtet scheinbar in eine andere Richtung weist,<br />

kann verwirren, darf aber dennoch nicht zu der Annahme führen, dass <strong>Vetorechte</strong>,<br />

welche den demokratischen Gesetzesbeschluss in Frage stellen oder gar sabotieren,<br />

die Legit<strong>im</strong>ationskette zerreißen lassen würden.<br />

1141 Vgl. gutachterliche Stellungnahme von Christoph Gusy zum Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen LT-Drs. 14/1541. = NW LT-Drs. 14/1678 v. 22.11.2007.<br />

1142 Diesen Korrespondenzaspekt bringt auch Kyrill-A. Schwarz in seiner gutachterlichen Stellungnahme zum<br />

Verfassungsänderungsgesetz in Nordrhein-Westfalen (14. Legislaturperiode) bezüglich der fraglichen Steigerung<br />

der exekutiven Informationspflichten zur Sprache. – Vgl. NW LT-Drs. 14/1679 v. 26.11.2007 = gutachterliche<br />

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen LT-<br />

Drs. 14/1541.<br />

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