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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Das Spannungsverhältnis zum Demokratieprinzip und Parl. Regierungssystem<br />

b. Ausgestaltung als parlamentarische Demokratie<br />

Für das Staatssystem der Bundesrepublik Deutschland kommt eine weitere wesentliche<br />

Komponente hinzu. Wie schon bezüglich des Gewaltenteilungssystems<br />

aufgezeigt, hat sich der Verfassungsgeber in funktioneller und institutioneller Hinsicht<br />

dafür entschieden, die gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende<br />

Gewalt als je eigene Funktionen und Organe zu konzipieren, über welche das<br />

Volk seine Staatsgewalt ausüben soll. Die auf jener Basis agierenden Staatsorgane<br />

besitzen kraft der am Demokratieprinzip orientierten Verfassung die erforderliche<br />

demokratische Legit<strong>im</strong>ation in originärer Weise. 1131 Insoweit ist es allgemein anerkannt,<br />

dass sowohl die Parlamente des Bundes und der Länder als auch die entsprechenden<br />

Regierungen als unzweifelhaft demokratisch legit<strong>im</strong>iert anzusehen<br />

sind.<br />

An dieser Stelle gilt es nunmehr ein weiteres für die Demokratie des Grundgesetzes<br />

wesensbildendes Merkmal einzuführen. Die Demokratie, wie sie Art. 20<br />

Abs. 1 und 2 GG konzipiert ist, funktioniert nicht ohne organisierte Staatsleitungssphäre.<br />

Jene Sphäre der funktionalen Staatsorganisation wird gebildet durch<br />

das Regierungssystem. Betrachtet man die Konzeption des Grundgesetzes und der<br />

Länderverfassungen, kann festgestellt werden, dass sich deren Mütter und Väter<br />

für ein parlamentarisches Regierungssystem entschieden. Obwohl weder das<br />

Grundgesetz noch die Landesverfassungen den Begriff des parlamentarischen<br />

Regierungssystems verwenden, sondern regelmäßig lediglich von parlamentarischer<br />

Kontrolle sprechen, enthält das Grundgesetz wesentliche Strukturmerkmale<br />

eines parlamentarischen Regierungssystems. 1132 Dies lässt sich vor allem an dem<br />

Umstand der Vertrauensabhängigkeit der Regierung vom Parlament ablesen, sowie<br />

daran, dass Letzteres über die Gesetzgebungsfunktion hinaus über essentielle<br />

Kontrollrechte gegenüber der <strong>Exekutive</strong> verfügt. Da das Parlament als Volksvertretung<br />

auf dem Prinzip der Volkssouveränität fußt, kann die deutsche Demokratie,<br />

wie sie in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ausgestaltet ist, als parlamentarische Demokratie<br />

bezeichnet werden. 1133<br />

Das parlamentarische System, wie es durch das Grundgesetz ausgestaltet wurde,<br />

beruht auf Gedanken der Repräsentation, da die vom Volk ausgehende Staatsgewalt<br />

in Wahlen und Abst<strong>im</strong>mungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,<br />

der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird. Die<br />

Parlamente, namentlich <strong>im</strong> Bund der Bundestag und die Landtage bzw. Bürgerschaften<br />

der Länder, stellen die vom Demokratieprinzip geforderten notwendigen<br />

Glieder in der demokratischen Legit<strong>im</strong>ationskette zum Volk her. Das Handeln der<br />

Volksvertretungen erfolgt in unmittelbarer Vertretung und <strong>im</strong> Namen des Ge-<br />

1131 Maurer, Staatsrecht I §7, Rn 27.<br />

1132 Vgl. H.-P. Schneider, Das parlamentarische System (§13), in: Handbuch des Verfassungsrechts, Rn 36 ff.<br />

1133 v. S<strong>im</strong>son, Das demokratische Prinzip <strong>im</strong> Grundgesetz, in: VVDStRL Bd. 29 (1971), S. 3 ff; Kriele, Das<br />

demokratische Prinzip <strong>im</strong> Grundgesetz, in: VVDStRL Bd. 29 (1971), S. 46 ff.<br />

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