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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Das Spannungsverhältnis zum Demokratieprinzip und Parl. Regierungssystem<br />

II. Das Spannungsverhältnis zum Demokratieprinzip und<br />

Parlamentarischen Regierungssystem<br />

<strong>Vetorechte</strong> verstoßen also nicht gegen das Prinzip der Gewaltenteilung. So wichtig<br />

diese Erkenntnis ist, so unüberdeckbar ist gleichsam der ‚Beigeschmack‛, der den<br />

Vetos dennoch anhaftet. Es bleibt trotz rechtstaatlicher Vereinbarkeit das diffuse<br />

‚Gefühl‛, mit Befugnissen, welche den Beschluss des parlamentarischen Gesetzgebers<br />

sabotieren können, ‚kann etwas nicht st<strong>im</strong>men‛. Immerhin setzt die vetoerhebende<br />

<strong>Exekutive</strong> die eigene Erkenntnis an die Stelle parlamentarischen Gesetzesbeschlusses.<br />

Dies gilt für die Ausfertigungsverweigerungen des Bundespräsidenten<br />

aufgrund verfassungsrechtlicher Mängel ebenso, wie für die fehlende Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Bundesregierung für finanzwirksame Gesetze oder die Vetos der<br />

Landesregierungen gegen Landesgesetze aus politischen oder verfassungsrechtlichen<br />

Motiven heraus.<br />

Ein Indiz dafür, dass dieser Problemansatz nicht ohne weiteres vom Tisch gewischt<br />

werden kann, ist sicherlich auch in dem Umstand zu suchen, dass die<br />

Mehrzahl der <strong>deutschen</strong> Landesverfassungen auf die Inkorporation von <strong>Vetorechte</strong>n,<br />

wie sie in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen zu finden sind,<br />

gänzlich verzichten und auch das Grundgesetz einen nur sparsamen Umgang mit<br />

dieser Exekutivbefugnis pflegt. Ein wirklicher Beweis für die Unvereinbarkeit mit<br />

geltendem Verfassungsrecht ist damit zwar nicht geführt, es wird aber zumindest<br />

in die Richtung des Problems gedeutet. Klar herausgearbeitet wird dieses in einem<br />

Beitrag des Rechtswissenschaftlers Christoph Gusy <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Diskussion<br />

um die Änderung der nordrhein-westfälischen Verfassung. In seinem<br />

kurzen Statement bringt er das gesamte Dilemma der <strong>Vetorechte</strong> auf den Punkt:<br />

„…Artikel 67 der Landesverfassung hat keinesfalls allein empfehlenden Charakter. Im Gegenteil<br />

gibt er der Regierung das Recht, gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz, innerhalb von<br />

zwei Wochen Bedenken zu erheben. Dies bedeutet eine Modifikation und Verlängerung des<br />

Gesetzgebungsverfahrens.<br />

Mit dem Grundgedanken einer parlamentarischen Regierungsform ist diese Vorschrift in ihrer<br />

gegenwärtigen Form nicht vereinbar. Die Regierung hat nach diesem Grundgedanken nämlich<br />

nicht die Aufgabe einer politischen Kontrollinstanz über bereits beschlossene Landesgesetze.<br />

Vielmehr ist sie allenfalls berechtigt, <strong>im</strong> Verfahren der Gesetzgebung ihren Standpunkt einzubringen<br />

und ihn auch <strong>im</strong> Landtag zu vertreten. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens<br />

ist das Gesetz nach parlamentarischen Regeln allerdings verbindlich. Diese Verbindlichkeit und<br />

ihre Erklärung stehen ausschließlich dem Landtag zu.<br />

Insoweit ist Artikel 67 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen in seiner gegenwärtigen<br />

Fassung Ausdruck eines vordemokratischen Verfassungsverständnisses und <strong>im</strong><br />

Kontext sowohl des Grundgesetzes als auch auf der Landesebene systemwidrig.<br />

Dass von ihm praktisch kein Gebrauch gemacht wird, unterstreicht diese Position. Die Praxis<br />

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