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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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408<br />

E. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Einpassung<br />

gewaltenteilungskonform gerechtfertigt werden könne. Aus diesem Blickwinkel<br />

erscheint es wirklich so, als ob die <strong>Vetorechte</strong> tatsächlich struktur<strong>im</strong>manente<br />

Anomalien darstellten. Eine solche Argumentation vermag jedoch nur zu überzeugen,<br />

wenn man das Vetophänomen allein vom Herzogschen Ergebnis eine<br />

checks and balance her denkt. Denn dasjenige, was R. Herzog als vermeintliches<br />

Wesensmerkmal des Systembruchs anführt, sind eben gerade keine Vetos, sondern<br />

lediglich monarchische Zust<strong>im</strong>mungsrechte. <strong>Vetorechte</strong> stellen mithin keine<br />

system<strong>im</strong>manenten Sollbruchstellen des grundgesetzlichen Gewaltenteilungskonzepts<br />

dar.<br />

Als fraglich erscheint daher, wie Roman Herzog zu einer solchen historisch nicht<br />

tragfähigen Analyse kommen kann. Untersucht man die Herzogschen Darstellungen,<br />

wird deutlich, warum dieser einer solchen nicht haltbaren Gleichsetzung von<br />

Zust<strong>im</strong>mung und Vetorecht anhängt. Im Wesentlichen fußt diese auf der hier als<br />

unrichtig dargestellten Verquickung von Veto und Sanktionsrecht. So werden die<br />

der Herzogschen Ansicht zugrunde liegenden Analysen insbesondere durch die<br />

folgende Aussage deutlich:<br />

„…Während nämlich nach dem Verfassungsrecht der konstitutionellen Monarchie ein Gesetz<br />

auch bei übereinst<strong>im</strong>menden Beschlüssen beider Kammern erst dann zustande kam, wenn ihm<br />

der Monarch die Sanktion erteilte, und während deren Erteilung grundsätzlich <strong>im</strong> freien politischen<br />

Ermessen des Monarchen stand, so daß diesem also ein echtes Vetorecht zukam<br />

…“ 1102<br />

Im Ergebnis kann also festgestellt werden, dass die größte Problematik für die<br />

verfassungsrechtliche und verfassungsphilosophische Einordnung der Vetos nicht<br />

in einer Systemdiskrepanz liegt, sondern in einer Kultur der Verquickung von<br />

monarchischer Zust<strong>im</strong>mung sowie Sanktion mit den exekutiven <strong>Vetorechte</strong>n.<br />

1102 R. Herzog, Entscheidung und Gegenzeichnung, in: FS Gebhard Müller, S. 123.

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