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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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26<br />

B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

In dieser von der Alleinherrschaft geprägten Zeit der absoluten Monarchie war für<br />

eine Teilung der Staatsfunktionen kein Raum und eine Unterscheidung zwischen<br />

Legislative und <strong>Exekutive</strong>, über den jeweilig namentlich zu benennenden Vorgang<br />

hinaus, nicht möglich. Alles nahm be<strong>im</strong> absoluten Herrscher seinen Anfang. In<br />

dieser Zeit muss das aus dem Interzessionsrecht geborene Vetorecht der Römischen<br />

Kaiser für narkotisiert erklärt werden – zwar körperlich präsent, in der Realität<br />

aber dennoch abwesend. Diese Erkenntnis verwundert nicht, wenn man sich<br />

klar macht, dass mangels eines Anwendungsfeldes ein Einspruch i. S. eines Vetos<br />

nicht nur undenkbar war, sondern auch unnötig. Gegen welchen Beschluss oder<br />

gegen welches Gesetz hätten die absoluten römischen Kaiser ihr Veto einlegen<br />

sollen, wenn dieser oder dieses doch stetig kausal seiner Person zuzuschreiben<br />

war?<br />

Es lässt sich also konstatieren: Die Kaiser Roms, ausgehend vom dem den Boden<br />

dafür bereitenden Princeps Caesar bis zum Monarchievollender Kaiser Augustus,<br />

verschafften sich unter anderem mittels des Interzessionsrechts nicht zu<br />

unterschätzende Macht und retteten dessen staatsrechtliche Struktur damit aus der<br />

Antike in die Neuzeit. Die sich dann daraus entwickelnde absolute Kaiserverfassung<br />

Roms brauchte systembedingt kein Veto mehr.<br />

Dennoch wird es Aufgabe dieser Untersuchung sein, darzulegen, dass sich das<br />

Thema <strong>Vetorechte</strong>, entstanden aus dem Interzessionsrecht der Volkstribune,<br />

zwecks Machtausbaus von den Römischen Kaisern übernommen, für die kommenden<br />

Verfassungen dieser Welt keinesfalls erledigt hatte. Bis allerdings diese<br />

neuen Vetospuren eruiert werden können, liegt vor dem interessierten Betrachter<br />

ein langer Parforceritt durch die Geschichte Europas.<br />

Wie und wo man auch <strong>im</strong>mer diese Betrachtungen durch die folgenden ca.<br />

1500 Jahre nach dem endgültigen Ende des Römischen Reiches beginnen mag, sie<br />

werden historisch unvollständig bleiben, wenn nicht gar unzulänglich sein. Es soll<br />

daher für eine juristische Dissertation, welche lediglich den roten Faden einer<br />

singulären Anomalie des Verfassungsrechts aufzeigen möchte, genügen, die wichtigsten<br />

Wegpunkte zu benennen. Folgende historische Fiktion ist daher notwendig:<br />

Wie oben schon angedeutet, wurde aus der Römischen Republik ein absolutistisches<br />

Kaiserreich, das nicht nur den Mittelmeerraum unterwarf, sondern auch<br />

halb Europa unterjochte. Als es letztlich zerbrach, wurde dessen Zerfall in eine<br />

Ost- und Westhälfte mit all den Wehen von Völkerwanderungen, Kriegen und<br />

religiösen Zerwürfnissen zur Geburtsstunde des mittelalterlichen Europas. 94<br />

94 Es soll daher <strong>im</strong> Folgenden kein historischer Überblick über die weltgeschichtlichen Abläufe gegeben werden,<br />

hierüber existiert eine Fülle wertvoller und brauchbarer Literatur.<br />

Insbesondere wird der die Weltgeschichte wesentlich determinierende Zusammenbruch des Römischen Imperiums<br />

allumfänglich beschrieben bei: Seston, William, in: Propyläen Weltgeschichte Bd. 4, Verfall des Römischen<br />

Reiches <strong>im</strong> Westen. Die Völkerwanderung, S. 487-603 und Rubin, Berthold, in: Propyläen Weltgeschichte Bd. 4,<br />

Das Römische Reich <strong>im</strong> Osten. Byzanz, S. 605-658.<br />

Das einem Urknall gleichkommende Zerfallsgeschehen <strong>im</strong> Römischen Reich, machte den Weg frei für ein eigenständiges<br />

Aufleben europäischer Staatsstrukturen – Dazu: Nitschke, August, in: Propyläen Weltgeschichte Bd. 5,<br />

Frühe christliche Reiche, S. 273 ff; Ganshof, Francois Louis, in: Propyläen Weltgeschichte Bd. 5, Das Hochmit-

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