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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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398<br />

E. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Einpassung<br />

c. Zust<strong>im</strong>mungserfordernisse sind keine <strong>Vetorechte</strong>, aber Aspekte<br />

der Gewaltenteilung<br />

Aus dem Blickwinkel des Verfassungsrechts unserer Tage, welches sich der gewaltenteilenden<br />

Determinierung des Grundgesetzes rühmt, wird aus der systemorganisatorischen<br />

Fragestellung, ob in einem exekutiven Zust<strong>im</strong>mungserfordernis <strong>im</strong><br />

Rahmen der Gesetzgebung ein Veto zu sehen ist, eine systemtheoretische. Diese<br />

zusätzliche Verschärfung wird vor allem dadurch befördert, dass die Zust<strong>im</strong>mungskomponente<br />

nicht nur zum Veto erhöht wird, sondern in dieser gleichsam<br />

auch noch ein ausgefeilter Mechanismus der Gewaltenteilung gesehen wurde. So<br />

stellte es beispielsweise Hans Schade dar, wenn er sich unter republikanischen Vorzeichen<br />

in der We<strong>im</strong>arer Zeit mit der Vetorechtsfrage in der Gesetzgebung auseinandersetzte.<br />

Er schrieb:<br />

„…Unter Hinweis auf das absolute Veto des englischen Königs hielt man es für unzertrennlich<br />

von dem Begriffe der Monarchie. Im Sinne der Lehre von der Gewaltenteilung wurde es für eine<br />

unerläßliche Voraussetzung des konstitutionellen Gedankens gehalten. Diese Lehre von der<br />

Trennung der Gewalten ist das eine staatspolitische Motiv, dem der Gedanke des absoluten<br />

Vetos entsprang…“ 1084<br />

Schade ließ also keinen Zweifel daran aufkommen, dass in der verweigerten königlichen<br />

Zust<strong>im</strong>mung während des Gesetzgebungsverfahrens die Geltendmachung<br />

eines Vetos zu sehen und diese Ausformung als ein wesentlicher Aspekt der konstitutionellen<br />

Gewaltenteilung zu werten ist.<br />

Ausgangspunkt dieser, meiner Überzeugung nach, fehlerhaften Lesart des Gewaltenteilungsprinzips<br />

ist zweifelsohne die französische Missdeutung des englischen<br />

„Royal Assent“ als Vetorecht, was infolge der kritiklosen Adaption ins<br />

Staatsrecht der <strong>deutschen</strong> Fürstenländer dem fehlerhaften Gebrauch <strong>im</strong> <strong>deutschen</strong><br />

Reichsverfassungsrecht Tür und Tor öffnete. Es verwundert daher auch keineswegs,<br />

dass sich der deutsche Länderkonstitutionalismus, wenn er dem König einen<br />

Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt <strong>im</strong> Rahmen der Gesetzgebung einräumte, sich in der<br />

Tradition eines Vetos französischer Prägung stehend sah. Bezüglich dieses Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalts<br />

wurde <strong>im</strong> staatsrechtlichen Sprachgebrauch des Konstitutionalismus<br />

extensiv die Bezeichnung eines monarchischen Vetorechts gebraucht,<br />

welches zudem auch noch absoluter Natur gewesen sein soll. 1085<br />

Wie falsch jene Sichtweise nicht nur in sprachlicher, sondern auch historisch<br />

struktureller Art war, kann hier erneut nur noch einmal ausdrücklich hervor gestrichen<br />

werden. Am deutlichsten wird die fehlerhafte Verquickung, wenn man<br />

1084 So Schade, Das Vetorecht in der Gesetzgebung, Diss. Jur. Halle 1929, S. 76.<br />

1085 So finden sich die Benennungen des Zust<strong>im</strong>mungserfordernisses als Veto <strong>im</strong> Schrifttum zum <strong>deutschen</strong><br />

Staatsrecht des Konstitutionalismus, bei: Klüber, Oeffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten,<br />

§295, Note a; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht I 1, §46, S. 175; Weiß, Staatsrecht §309; Zöpfl, Grundsätze<br />

des Staatsrechts II, §373 Nr. IV.

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