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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Konfliktlinien zum Gewaltenteilungsprinzip<br />

macht den Schluss unvermeidlich, dass der Kaiser der freien und unabhängigen Theilnahme an<br />

der Gesetzgebung, mithin des Vetos entbehre. …“ 1083<br />

Damit wird offenkundig, dass auch Kolbow die Sanktion in Form der Zust<strong>im</strong>mungskomponente<br />

mit einem Vetorecht gleichsetzte.<br />

Bei einer verknüpfenden Betrachtung des Sonderproblems Sanktion mit der<br />

Zust<strong>im</strong>mungsfrage <strong>im</strong> Rahmen der konstitutionellen Gesetzgebung, können also<br />

als Ergebnis zwei Dinge festgehalten werden: Erstens, egal welche D<strong>im</strong>ension der<br />

Sanktion in den Kleinstaatenverfassungen zugemessen wurde, sie kam letztlich<br />

nicht über eine monarchische Zust<strong>im</strong>mung hinaus, was dann konsequenterweise<br />

nicht als Veto bezeichnet werden darf. Insofern das Sanktionsphänomen über die<br />

Labandsche Konstruktion in die kaiserliche Reichsverfassung von 1871 übertragen<br />

wurde, gilt zweitens, dass auch dies nur die fragwürdige Verbindung von Zust<strong>im</strong>mung<br />

und Veto fortsetzte. Der Kaiser selbst war zwar nicht mehr an der Gesetzgebung<br />

beteiligt. Das war eindeutig in Art. 5 RV 1871 geregelt. Über die Sanktionsdebatte<br />

allerdings, welche als Vehikel für eine weitere Vetodiskussion diente,<br />

brach sich der fehlerhafte Wortgebrauch bis in die Reichsverfassung seinen Raum,<br />

obwohl hier von monarchischer Zust<strong>im</strong>mung zum Gesetz gar keine Rede mehr<br />

war. Nur dieses nebulöse Durcheinanderwerfen der Begrifflichkeiten machte es<br />

Laband überhaupt möglich, jene fragwürdige Sanktionsdebatte „anzuzetteln“, wie<br />

sie oben erörtert wurde.<br />

Letztlich erstaunt es auch gar nicht, dass aufgrund der Dominanz der Sanktionsidee,<br />

katalysiert durch ihre vermeintliche Vetoqualität, die Frage nach einer<br />

sauberen Trennung der Begrifflichkeiten für das konstitutionelle Staatsrecht gar<br />

nicht forciert wurde. Der kritische Teil der Staatslehre <strong>im</strong> Kaiserreich war mehr als<br />

ausreichend mit der Fundamentalkritik an der Labandschen These an sich beschäftigt<br />

und verlor dabei oft den Blick für die dem Problem zugrunde liegende<br />

Vermengung der Begrifflichkeiten, welche eigentlich in den Vordergrund der Debatte<br />

gehört hätte. Im Grunde hätte schon in der Frühzeit der Kaiserverfassung<br />

mit der These aufgeräumt werden können, dass in der den konstitutionellen Verfassungen<br />

regelmäßig innewohnenden königlichen Zust<strong>im</strong>mung zum Gesetz, ein<br />

Veto zu sehen sei. Das Ansinnen die Sanktion für die Reichsverfassung als überflüssig<br />

herauszuarbeiten, führte jedoch dazu, dass der allem Irrtum zugrunde liegende<br />

Kardinalfehler der Begriffsgleichsetzung gar nicht mehr offenbar wurde.<br />

1083 Kolbow, Das Veto des <strong>deutschen</strong> Kaisers, in: AöR 5 (1890), S. 100.<br />

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