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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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396<br />

E. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Einpassung<br />

Ausdruck des königlichen Anteils an der Gesetzgebung gewertet wurde, dieser<br />

Anteil in die Reichsverfassung hineingelesen werden konnte. 1080<br />

Die Begründung, die Mallmann liefert, ist bezeichnend für das Gesamtproblem:<br />

Die Basis der Labandschen These wird seines Erachtens nur dann überhaupt<br />

begreifbar, wenn die gängige Auffassung, dass die Sanktion diejenige Tätigkeit auf<br />

dem Gebiet der Gesetzgebung ist, die einzig und allein durch den Monarchen<br />

ausgeübt wird, ohne die notwendige kritische Reflektion bleibt. Mallmann arbeitet<br />

heraus, dass Laband die Sanktion beliebig mal als ‚entscheidendes Wollen des<br />

Gesetzes‛, mal als den ‚formellen Erlass des Gesetzesbefehls‛ oder aber als ‚Genehmigung‛<br />

bezeichnet. Das jene Genehmigung in Form der Sanktion in der<br />

Reichsverfassung gar nicht mehr die gleiche Bedeutungsschwere hatte, die ihr<br />

noch in den konstitutionellen Kleinstaatenverfassungen innewohnte, übersah<br />

Laband in Gänze. Ihm ging es vor allem darum zu der These zu gelangen, dass die<br />

„…Sanktion nicht in erster Linie gesetzgeberischer Akt war, sondern ein aus dem Gesetzesbegriff<br />

logisch abgeleitetes ‚Erfordernis‛ für das gültige Zustandekommen eines Gesetzes. Sanktionieren<br />

heißt hier weder ‚genehmigen‛ noch ‚den formellen Gesetzesbefehl erlassen‛, vielmehr wird in<br />

dem Stadium der Sanktion der entscheidende Gesetzeswille gebildet, der Beschluß gefasst, ob ein<br />

Satz zum Rechtssatz erhoben werden soll oder nicht. ...“ 1081<br />

Da Laband als der Wortführer jener staatsrechtlichen Debatte angesehen werden<br />

kann, verwundert es auch nicht, dass auch die ihm folgende herrschende Lehre<br />

jene Begriffsverquickung vorantrieb und mithin die Sanktion mit der Zust<strong>im</strong>mung,<br />

diese wiederum mit dem Veto und umgekehrt vermengt und das eine in<br />

das andere gelesen wurde. 1082<br />

Doch nicht nur die ‚Jünger‛ Labands vertauschten die Begrifflichkeiten, sondern<br />

ebenfalls dessen schärfste Kritiker taten dies. Denn auch der oben als einer<br />

der Wortführer der Gegenbewegung benannte Kolbow trat in die hier aufgezeigte<br />

Verquickungsfalle. Er schrieb:<br />

„… Wäre der Kaiser frei, könnte er die Publication beliebig verweigern, hätte er mit anderen<br />

Worten das Veto, so müsste Art. 5 unzweifelhaft lauten: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt<br />

durch den Kaiser, den Bundesrath und Reichstag. Das Uebergehen des Kaisers in Art. 5 in<br />

Verbindung mit der Tatsache, der er <strong>im</strong> 2. Abschnitt der Verfassungsurkunde, welcher speciell<br />

der Gesetzgebung gewidmet ist, gar keine Erwähnung gefunden hat, dass vielmehr die ihm in<br />

Bezug auf die Reichsgesetzgebung zustehenden Handlungen erst in Art. 17 erwähnt werden,<br />

1080 Vgl. Mallmann, Die Sanktion <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren, S. 50/51.<br />

1081 So die zusammenfassende These von Mallmann in: Mallmann, Die Sanktion <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren, S.<br />

51.<br />

1082 Als beispielhafte Nachweise mögen hier folgende ausgewählte Quellen genügen: So versteht G. Jellinek unter<br />

Sanktion „…das Wollen des Gesetzesinhaltes und den Beschluß denselben anzubefehlen…“, siehe: Jellinek, Georg, in: Gesetz<br />

und Verordnung 1887, S. 319; hingegen Liebenow sieht in der Sanktion „…die Zust<strong>im</strong>mung und den Entschluß zur<br />

Erlassung des Gesetzesbefehls“, in: Die Promulgation 1901; Schulze erkennt darin „…Zust<strong>im</strong>mung oder Gesetzesbefehl…“<br />

Schulze, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts Bd. I, S. 526/527 Bd. II, S. 118; Hänel interpretiert die Sanktion<br />

„…als Erklärung des Staatsoberhauptes, dass er mit der Erklärung der Volksvertretung übereinst<strong>im</strong>me…“, Hänel, Studien<br />

zum <strong>deutschen</strong> Staatsrecht, 2 Bände 1873-1888, S. 151; dagegen sieht Anschütz darin den „…Erlaß des Gesetzesbefehls…“,<br />

Anschütz, in: Meyer-Anschütz, Lehrbuch des <strong>deutschen</strong> Staatsrechts, S. 652.

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