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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Ursprünge und Entwicklungslinien 25<br />

davon ausgegangen werden, dass die Interzessionseinsprüche der originären<br />

Volkstribune ihr gegenüber wirkungslos waren.<br />

Für die Vetoqualität des Interzessionsrechts des Römischen Kaisers besonders<br />

interessant ist der Umstand, dass die gesetzgebende Gewalt nicht be<strong>im</strong> Kaiser lag,<br />

sondern weiterhin be<strong>im</strong> Senat und der Volksversammlung. Auf deren legislative<br />

Arbeit konnte der Kaiser nicht nur mittels seines Rechtes zur plebiszitären Rogation<br />

einwirken, sondern auch durch das Dazwischentreten, welches ihm sein von<br />

den Volkstribunen übernommenes Interzessionsrecht gestattete. 92<br />

Es lässt sich also Folgendes feststellen: In der Augustinischen Verfassung war<br />

der Kaiser als Princeps der erste Bürger, mithin standen neben ihm der legislative<br />

Senat und als Quasisouverän die Bürger Roms. All deren Beschlüssen und Gesetzen<br />

konnte der Römische Kaiser jedoch sein Veto entgegenhalten. Diese Erkenntnis<br />

gilt es als fundamental hervor zu streichen, da es jenes Vetorecht sein<br />

wird, welches ca. 2000 Jahre später in den zunächst weniger, dann <strong>im</strong>mer mehr<br />

und letztlich äußerst demokratischen Verfassungen der Moderne den Herrschern<br />

dieser Welt auch zu teil werden sollte und diese künftigen Vetoinhaber sich wegen<br />

dessen Obstruktionsenergie dem Widerspruch anderer staatlicher Strukturprinzipien<br />

und Organen ausgesetzt sehen werden.<br />

b. Vetovehikel <strong>im</strong> geschichtlichen Kontext<br />

Bis es jedoch soweit kommen konnte, war historisch noch ein Phänomen zu registrieren,<br />

welches ungewollter maßen als Vehikel zum Transport in die modernen<br />

Verfassungsdemokratien diente: Das des Absolutistischen Alleinherrschers. Auch<br />

dieser fand seinen Ursprung <strong>im</strong> antiken Rom und in dessen Kaiserreich. Die sog.<br />

Dominatverfassung 93 machte aus dem Princeps als „erstem Bürger“ den „dominus<br />

et deus“, den „Herrn und Gott“. Die Gewalt dieses Herrschers war unbeschränkt,<br />

alles Land und alle Untertanen waren seinem freien Willen unterworfen. Der Kaiser<br />

war schon zu Lebzeiten und überall „Gott“ und genoss göttliche Verehrung,<br />

wie sie schon den Großkönigen des Orients zu teil wurde. Auch die mit aufziehender<br />

Christianisierung einhergehende Umdeutung der Göttlichkeit des Kaisers<br />

in eine bloße Gottähnlichkeit nahm seiner Stellung nicht ihren Glanz. Zum Ausdruck<br />

kam dieser Absolutismus in seiner reinsten Form dadurch, dass der Kaiser<br />

und der Staat eins waren, Hof- und Staatsverwaltung gingen unscheidbar ineinander<br />

über. Alle Gewalten <strong>im</strong> Staat waren letztlich vom Kaiser delegiert.<br />

92 Dazu Mommsen in: Römisches Staatsrecht II.1. Rn 863.<br />

93 Zur Entstehung und zum absoluten Ausmaß der Dominatverfassung, Kaser, Römische Rechtsgeschichte, §46:<br />

Diese Dominatverfassung wird als notwendige Folge dargestellt, da die Verfassung des Augustus eine „… jahrzehntelange<br />

Aufeinanderfolge schwächlicher Herrscher…“ ermöglichte. Es galt daher „wieder ein starkes Reg<strong>im</strong>ent…“ zu<br />

begründen. Dabei wurde auf die „…Beschränkungen der Vergangenheit…“ verzichtet und „…eine vollkommene und<br />

unverhüllte Alleinherrschaft…“ errichtet.

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