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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Konfliktlinien zum Gewaltenteilungsprinzip<br />

kann nie ein Interesse haben, seine Einwilligung nützlichen Gesetzen<br />

zu versagen, welche seine durch die Konstitution ihm ertheilten Vorrechte<br />

unangetastet lassen. Es ist ihr überdies sehr viel besser, hundert gute Gesetze<br />

nicht zu bekommen, als einem verwerflichen einen leichten Gang zu<br />

verschaffen. Das bloße Aufschubsrecht legt den Usurpationen der Volksversammlung<br />

gegen die Rechte der Krone kein hinreichendes Hindernis in<br />

den Weg. Wer behauptet, dass die gesetzgebende Gewalt nie etwas gegen<br />

die vollstreckende unternommen habe, kennt die Geschichte der Reiche<br />

sehr schlecht. […]<br />

Die Mittel zur Einschränkung der vollstreckenden Gewalt sind bekannt;<br />

klar ist es aber, daß der König kein Mittel haben würde, diese zu<br />

schützen, wenn man Gesetze ohne seine Einwilligung machen könnte,<br />

weil durch allmählich auf einander folgende Gesetze die Repräsentanten<br />

dahin gelangen würden, sich die Ausübung aller Rechte zuzueignen und<br />

zu ihrem Vortheil einen aristokratischen Despotismus aufzustellen, der<br />

tausendmal unerträglicher drückt als der Despotismus eines Einzigen. 1059<br />

Es würde – fährt Mounier fort – erniedrigend für den Thron sein, den<br />

Zeitpunkt zu best<strong>im</strong>men, in welchem der Monarch gezwungen sein soll,<br />

der Versammlung der Nationalrepräsentation zu gehorchen. Die Macht<br />

Gesetze zu geben, ist die eigentliche wahre souveräne Gewalt; der Fürst<br />

würde, wenn seine Zust<strong>im</strong>mung bei der Gesetzgebung nicht jederzeit erforderlich<br />

wäre, sich in einer Abhängigkeit befinden, und niemals <strong>im</strong><br />

Herzen des Volkes an der Erkenntlichkeit, die ein gutes Gesetz einflößt<br />

Theil haben, indem man wüsste, dass es nicht in seiner Macht stand, es<br />

zu verhindern. Läßt man ihm hingegen das Recht, ganz frei die Entwürfe<br />

der Gesetze zu bestätigen oder zu verwerfen, dann wird er als ein<br />

Hauptbestandtheil der gesetzgebenden Gewalt angesehen… . 1060<br />

Aus dem hier auszugsweise dargelegten Material wird deutlich, dass eine Unterscheidung<br />

zwischen externem Einschreiten einer nicht am Gesetzgebungsverfahren<br />

beteiligten Instanz und der grundsätzlichen Involvierung in die Staatsgesetzgebung<br />

bei Murhard nicht stattfindet, letztlich nicht stattfinden kann, weil er sich in<br />

seiner Darstellung bezüglich der grundsätzlichen Notwendigkeit eines königlichen<br />

Vetos auf die Debattenbeiträge Mouniers beschränkt. Insbesondere diese Diskussionskultur<br />

Murhards, welche sich maßgeblich auf die deskriptive Erfassung des<br />

Meinungsstandes in der Französischen Nationalversammlung stützte, vergab trotz<br />

seiner umfangreichen Recherchearbeit die Chance einer sauberen Herleitung und<br />

Eingrenzung des Vetoproblemfeldes <strong>im</strong> historischen Kontext des europäischen<br />

Konstitutionalismus. Vielmehr ‚verpufft‛ seine Diskurshoheit in der Auseinander-<br />

1059 A.a.O., S. XVII-XIX.<br />

1060 A.a.O., S. XIX-XX.<br />

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