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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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386<br />

E. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Einpassung<br />

erfordernisses als Veto, ist, wie oben aufgezeigt, in der Lesart der französischen<br />

Nachrevolutionsdebatten zu suchen. Deren Ideale glaubte der deutsche Konstitutionalismus<br />

zu adaptieren, in dem er den Monarchen <strong>im</strong> Machtgefüge von der<br />

Position des „pr<strong>im</strong>us“ in die eines „pr<strong>im</strong>us inter pares“ verwies. Jene deutsche<br />

Verfassungsversion hatte jedoch mit der französischen Staatsorganisation nach<br />

1789 und den dortigen oftmals äußerst divergierenden Ausformungen nur wenig<br />

gemein. Mithin stellte die Verkennung der französischen Verfassungsdebatte m.<br />

E. den Hauptgrund für die <strong>deutschen</strong> Fehlinterpretationen dar, durch welche das<br />

Tor aufgestoßen wurde, um exekutive Zust<strong>im</strong>mungsrechte <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren<br />

fälschlicherweise als Veto zu bezeichnen.<br />

aa. Der Ausgangspunkt <strong>im</strong> Schrifttum zum konstitutionellen Staatsrecht<br />

Insbesondere die Denkschrift „Das königliche Veto“ von Murhard aus dem Jahr<br />

1832 offenbarte die Sichtweise des <strong>deutschen</strong> Staatsrechts zur Vetorechtsfrage in<br />

damaliger Zeit. In grundsätzlicher Verkennung der eigentlichen Debatte in Frankreichs<br />

Nationalversammlung wurde sich in jenem Werk maßgeblich auf Mounier<br />

bezogen. Dessen Einfluss auf die Verfassunggebung der Nachrevolutionszeit war<br />

zwar groß, letztlich gehörte er aber dennoch zu den erfolglosen Protagonisten<br />

eines königlichen Vetos. Beispielhaft seien nun <strong>im</strong> Folgenden einige Überlegungen<br />

Mouniers dargestellt, auf welche Murhard in seinen Ausführungen Bezug n<strong>im</strong>mt:<br />

„…Mounier macht auf die Gefahren aufmerksam, womit die Erbmonarchie<br />

bedroht sein würde, wenn die Repräsentanten der Nation das<br />

Recht hätten, Gesetze ohne die Zust<strong>im</strong>mung des Königs zu machen.<br />

1057 […] Weit zweckmäßiger und einfacher ist es daher sicherlich,<br />

dem Fürsten ein wirksames Veto gegen die Beschlüsse der Volksversammlung<br />

verfassungsmäßig zuzugestehen. 1058 […] Der König – urtheilt<br />

er daselbst – ist der bleibende Repräsentant des Volks, ihm muß es obliegen,<br />

die Rechte seiner Unterthanen zu vertheidigen und die Gewalt, von<br />

welcher er Inhaber ist, gegen den Wahn und die Eingriffe der Nationalrepräsentation<br />

zu schützen;… Der König, da er allein nie ein Gesetz<br />

macht…, kann seine Gewalt nicht leicht missbrauchen, während die<br />

Versammlung der Volksrepräsentanten von der ihrigen gar wohl einen<br />

Missbrauch machen könnte, wenn es ihr jemals erlaubt wäre, ihre Beschlüsse<br />

ohne die Einwilligung des Königs zu vollstrecken. Der König<br />

auf. In diesem Sinne kann in der Reichsverfassung ihrem politischen Gehalt nach von einem absoluten Veto nicht mehr die Rede<br />

sein; denn der Reichstag ist der Gesetzgeber. Der Zust<strong>im</strong>mung eines anderen Organs bedarf es nicht. … (S. 29/30) […] Der<br />

Gedanke, daß die Befugnisse des Königs <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren nur negativer Art sind, ist bei Montesquieu allerdings noch nicht<br />

scharf durchgeführt. In Anknüpfung an das englische System sieht er doch eine Zust<strong>im</strong>mung des Königs in der Erklärung, kein Veto<br />

einlegen zu wollen. …“ (S. 71).<br />

1057 Murhard, Das Königliche Veto, (1832), S. XIV.<br />

1058 A.a.O., S. XV.

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