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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

onen. Das Amt der Volkstribunen sollte zwar noch bis zum endgültigen Untergang<br />

des Römischen Weltreichs formalen Bestand haben, dennoch gab es nur<br />

noch einen wirklich wichtigen Tribunen, den mit tribunizischen Rechten ausgestatteten<br />

Princeps und späteren Kaiser. – Dieser war unter der Tribunenschar<br />

fortan Pr<strong>im</strong>us inter pares.<br />

Diese Ausgangslage 87 nutze, wie schon mehrfach angedeutet, allen voran ein<br />

Mann namens C. Iulius Caesar, um der Republik den Todesstoß zu versetzen und<br />

Rom in eine Monarchie hellenistischer Form mit absoluter, be<strong>im</strong> Kaiser angesiedelter<br />

Macht zu verwandeln. Die aus der Unverletzlichkeit der Tribune fließende<br />

Kraft gewinnbringend einsetzend, transformierte Caesar das nach politischer Führung<br />

lechzende Rom in ein Principat, dem die monarchische Idee zugrunde lag 88 .<br />

Diese Entwicklung mag für sich gesehen noch keine Bedeutung für die hier zu<br />

behandelnden <strong>Vetorechte</strong> erlangen, jedoch mit der fortführenden Betrachtung des<br />

Machtumfangs des Princeps wird deutlich, dass die <strong>Vetorechte</strong> in Form der Interzession<br />

be<strong>im</strong> zukünftigen Kaiser 89 angesiedelt, über diesen Weg den Sprung in<br />

eine neue Zeit schaffen sollten.<br />

Neben der vollständigen Übertragung der consularischen Gewalt auf den<br />

Princeps verblieb es bei der rechtlichen Gleichstellung des Princeps mit dem Tribunat,<br />

womit die Übertragung der tribunizischen Gewalt und aller dabei namhaften<br />

und relevanten tribunizischen Rechte einherging. 90 Als besonders erwähnenswert<br />

und mithin für diese Studie ertragreich kann dabei gelten, dass dem Princeps<br />

neben vielen sonstigen Rechten auch das der Interzession zufloss. Mommsen 91 weiß<br />

zu berichten, dass die Kaiser des ersten Jahrhunderts hiervon „…namentlich gegen<br />

Senatsbeschlüsse nicht selten Gebrach gemacht haben…“. Die Interzessionsmacht des<br />

Princeps war dabei eine um Spezialklauseln erweiterte tribunizische Gewalt, welche<br />

sich von der des gewöhnlichen Volkstribuns dadurch abhob, dass für sie die<br />

zeitliche und räumliche Schranke wegfiel, in der Folge auf Lebenszeit verliehen<br />

wurde und <strong>im</strong> vollem Umfang <strong>im</strong> ganzen Reich einsetzbar war. Da die kaiserliche<br />

Tribunengewalt als eine solche der potestas maior angesehen werden muss, kann<br />

87 Meyer beschreibt in: Einführung in die antike Staatskunde, S. 219-222 sehr anschaulich die <strong>im</strong> Römischen<br />

Weltreich dabei flankierend und katalysierend wirkenden politischen Ereignisse.<br />

88 Zum Principat und dessen Entstehung ausführlich: Mommsen, in: Römisches Staatsrecht II.1., Rn 730 ff.<br />

89 Auch wenn die literarisch durch Shakespeare aufgegriffene und daher wie kein anderes Geschehnis <strong>im</strong> antiken<br />

Rom, in unserem heutigen Bewusstsein verhaftete Ermordung Caesars in der Senatssitzung an den Iden des<br />

Märzes 44 v. Chr., die in der römischen Luft liegende Verleihung des Königstitels an ihn noch mal zu verhindern<br />

wusste, so konnte sein Tod den Weg zur Monarchie nur verzögern aber nicht mehr aufhalten.<br />

90 Dazu Mommsen, in: Römisches Staatsrecht II.1., Rn 836 ff: „… Schon für den Dictator Caesar war die rechtliche<br />

Gleichstellung mit den Tribunen der Gemeinde ein für allemal beschlossen worden, so dass er den Sitz, mit ihnen theilte und gleich<br />

ihnen sacrosanct war… . …Diese tribunicische Gewalt hielt Augustus nicht bloss fest,… sondern er erstreckte auf dieselbe jetzt auch<br />

die bis dahin nicht angewandte Annuität und in dieser Gestalt ist die tribunicische Gewalt als die höchste mit dem Principat<br />

nothwendig verknüpfte bürgerliche Magistratur namentlich in formaler Beziehung der rechte und volle Ausdruck der Herrschaftsgewalt<br />

geworden und geblieben. … NICHT VOLKSTRIBUN WURDE DER PRINZEPS; SONDERN ER ÜBER-<br />

NAHM DIE TRIBUNICISCHE GEWALT. …“.<br />

91 Mommsen, in: Römisches Staatsrecht II.1., Rn 843, mit gesicherten Quellentexten in Fußnote 2.

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